Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 1 Abs. 4)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 62 Abs. 3 und 76 Abs. 2, wird verordnet:
Artikel I.
§ 1. (1) Für die Haushaltungsschule wird der in der Anlage A, für die Hauswirtschaftsschule der in der Anlage B und für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
(2) § 3 sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(3) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
Artikel I.
§ 1. (1) Für die Haushaltungsschule wird der in der Anlage A, für die Hauswirtschaftsschule der in der Anlage B und für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
(2) § 3 sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(3) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B treten hinsichtlich des in Anlage A enthaltenen Lehrplanes mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des in Anlage B enthaltenen Lehrplanes hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017 klassenweise auslaufend außer Kraft.
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 1 Abs. 4)
§ 2. Für die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe wird der in der Anlage D enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) bezüglich des I. Jahrganges mit 1. September 1963, bezüglich des II. Jahrganges mit 1. September 1964, bezüglich des III. Jahrganges mit 1. September 1965, bezüglich des IV. Jahrganges mit 1. September 1966 und bezüglich des V. Jahrganges mit 1. September 1967 in Kraft gesetzt.
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 1 Abs. 4)
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 1 Abs. 4)
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz- Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.
Anlage A
LEHRPLAN DER HAUSHALTUNGSSCHULE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| Pflichtgegenstände | Wochen- stunden | Lvpfl.- Gruppe | |
|---|---|---|---|
| 1 | Religion | 2 | (III) |
| 2 | Deutsch | 2 | (I) |
| 3 | Englisch | 2 | (I) |
| 4 | Staatsbürgerkunde | 1 | (III) |
| 5 | Berufskunde | 1 | III |
| 6 | Gesundheits- und Erziehungslehre | 3 | III |
| 7 | Musik | 1 | (V) |
| 8 | Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung | 2 | II |
| 9 | Textverarbeitung | 2 | IV b |
| 10 | Ernährungslehre | 1 | III |
| 11 | Küchenführung und Servierkunde | 9 | IV |
| 12 | Hauswirtschaftliche Betriebsführung | 3 | IV |
| 13 | Textilverarbeitung und Werken: | ||
| Textilverarbeitung | 7 | V | |
| Werken | 1 | V a | |
| 14 | Bewegung und Sport | 2 | (IV a) |
| Gesamtwochenstundenzahl | 37 1) | ||
| Freigegenstände | |||
| Servierkunde | 2 | IV | |
| Textilverarbeitung | 2 | V | |
| Werken | 1 | V a | |
| Unverbindliche Übungen | |||
| Chorgesang | 1 | V | |
| Aktuelle Fachgebiete | 3 | I-VI | |
| Förderunterricht *) | |||
| Deutsch | 2 | (I) | |
| Englisch | 2 | (I) | |
| Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung | 2 | II | |
| Textverarbeitung | 2 | IV b |
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von den Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen zu treffen; siehe Abschnitt IIa.
*) Als Kurs für eine oder mehrere Klassen gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Haushaltungsschule hat im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Führung eines Haushaltes sowie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Fremdenverkehr und in Sozialbetrieben befähigen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind in der Stundentafel die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Auf Basis eines pädagogischen Konzeptes und unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles sind die erforderlichen schulautonomen Abänderungen der Stundentafel nach folgenden besonderen Bestimmungen vorzunehmen:
Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
Ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden
Kein Pflichtgegenstand darf zur Gänze entfallen.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden und ein geändertes Wochenstundenausmaß in den im Lehrplan enthaltenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Solche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Inhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß für im Lehrplan enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen wird, können Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze schulautonom entsprechend adaptiert werden.
Bei der Erlassung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DER HAUSHALTUNGSSCHULE
KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.
EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Allgemeines Bildungsziel:
Der Evangelische Religionsunterricht hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist zu vertiefen.
Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff:
Die Bibel. Das Wort Gottes an den Menschen.
Die Gemeinde Jesu Christi, eine bleibende Gemeinschaft.
Der Christ in der Welt.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich mündlich und schriftlich klar, einfach und richtig ausdrücken können. Er soll das Medium Sprache als Kommunikationsmittel in den verschiedenen Lebenslagen einsetzen können.
Er soll sprachliche Äußerungen, vor allem auch der Medien, kritisch beurteilen können, Interesse an guter Lektüre entwickeln und imstande sein, den Gehalt des Gelesenen zu erfassen und zu verarbeiten.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Mündliche Kommunikation:
Dialektfreies und grammatikalisch richtiges Sprechen über einfache Themen (Berichte über Erlebnisse, Beobachtungen und Arbeitsvorgänge; Nacherzählung von kurzen Texten, einfache Zusammenfassung im Anschluß an Gelesenes; Berichte über Filme und Fernsehsendungen; kritische Besprechung der Werbung in den verschiedenen Medien; einfache Diskussion über Themen aus dem Lebensbereich der Schüler).
Sprachbetrachtung:
Wort- und Satzlehre, Grundregeln der Zeichensetzung, Funktion der Wörter im Satz, häufige Regelverstöße, Rechtschreibregeln.
Schriftliche Kommunikation:
Kommunikative Situation (Wer schreibt wem, was, in welcher Situation, mit welcher Absicht, zu welchem Zweck und in welcher Form“).
Kurze Erzählungen, Berichte, Beschreibungen, Briefe, Stellungnahmen zu einfachen Fragen aus dem Erfahrungsbereich der Schüler sowie anhand von kleinen Dialogen, Werbeslogans, Inserate, kurze Protokolle, Lebenslauf, Stellenbewerbung, einfache Gesuche, Ausfüllen von Formularen (Anlegen einer Mustermappe).
Leseerziehung und Literaturkunde:
Sinngemäßes, die Wortbedeutung ausschöpfendes Lesen anhand von Beispielen aus der deutschsprachigen Literatur (unter besonderer Berücksichtigung der Literatur unseres Jahrhunderts, des österreichischen Schrifttums sowie der Kinder- und Jugendliteratur).
Didaktische Grundsätze:
Mündliche Kommunikation:
Es ist notwendig, auf die Vorbildung und das geistige Niveau der Schüler sowie auf die Forderungen des täglichen Lebens und des voraussichtlichen Berufslebens der Schüler Rücksicht zu nehmen.
Sprachbetrachtung:
Die Grammatik ist kein Selbstzweck; der Schüler soll lernen, Regelverstöße zu erkennen und zu beheben.
Dazu sollen regelmäßige einfache grammatische Übungen ebenso dienen wie die mündliche sprachkundliche Belehrung und die Sprechübungen.
Die Rechtschreibung soll in die Ganzheit des Deutsch-Unterrichtes eingebettet sein, wobei auf die verschiedenen Lerntypen der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Darüber hinaus sind regelmäßig kurze schriftliche Übungen einzuschalten, die auf die Schwierigkeiten der deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung Bezug nehmen.
Schriftliche Kommunikation:
Die Themen schriftlicher Übungen sollen dem Können und den Interessen der Schüler angepaßt sein und den Erfordernissen unserer heutigen Gesellschaft entsprechen.
Es wird empfohlen, im Zusammenhang mit den Übungen im Schriftverkehr entsprechende Schriftstücke in einer Mappe zu sammeln, sodaß sie im Berufsleben als Musterstücke dienen können.
Leseerziehung und Literaturkunde:
Die Schüler sollen Texte unterschiedlicher Sorte und Qualität kennenlernen und zu kritischer Betrachtung erzogen werden.
Den Vorzug sollen Texte heimischer Dichter haben, wobei außer Leseproben auch ein bis zwei Werke exemplarisch für den Bildungswert eines guten Buches als Ganzheitslektüre behandelt werden sollen.
Der Lehrer soll die Lesefreudigkeit der Schüler wecken und auf den Besuch der Schulbibliothek und öffentlicher Bibliotheken verweisen. Es ist zielführend, an Beispielen der Kolportagelektüre und der Trivialliteratur deren negativen Wert aufzuzeigen und zum Vergleich mit guter Lektüre anzuregen.
Allgemeines:
Der Lehrstoff soll so ausgewählt werden, daß er auch als Querverbindung zu den anderen Fächern dienen kann.
Gemeinsame Filmbesuche, Schulfunk und Fernsehsendungen sollen in das Schulgeschehen einbezogen werden, um die Schüler zum richtigen Gebrauch der Massenmedien anzuleiten.
Kurze schriftliche Schul- und Hausübungen sollen den Unterrichtsertrag sichern.
Vier einstündige Schularbeiten.
ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll gehörtes und gelesenes Englisch, das einzelne ihm unbekannte Wörter und unbekannte Wendungen enthält, verstehen. Er soll in Situationen des Alltags und in Standardsituationen des Fremdenverkehrs Gespräche führen können.
Der Schüler soll Muster von Schriftstücken des Alltags der jeweiligen Situation anpassen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Alltag:
Gesprächseinleitung.
Zeit, Wetter.
Beschreibung von Personen.
Einkäufe, Besorgungen; Mahlzeiten.
Verkehr, Telefon.
Fremdenverkehr:
Wegbeschreibung.
Restaurant.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung häufiger kommunikativer Situationen.
Die Fertigkeit des sinngemäßen Verstehens aus dem Kontext bedarf intensiver Übung an Texten (Tonbandaufzeichnungen; Sachtexte, einfache Erzählungen), deren Gehalt an unbekannten Wörtern und Wendungen sowohl hinsichtlich ihrer Menge als auch hinsichtlich der einwandfreien Verständlichkeit von Schlüsselstellen sorgfältig ausgewählt wurden.
Die Wiederholung von Regeln der Aussprache, Grammatik und Rechtschreibung empfiehlt sich nur dort, wo sie einen Beitrag zur Behebung sinnstörender Fehler leisten kann.
Lieder und Rätsel sowie Rollenspiele und Sprachspiele wirken motivationsfördernd.
Drei einstündige Schularbeiten.
STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Grundkenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Der Schüler soll andere Völker verstehen und anerkennen und zum eigenständigen Eintreten für den Frieden bereit sein.
Der Schüler soll die staatlichen Einrichtungen und Leistungen positiv bewerten.
Der Schüler soll die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die das persönliche und familiäre Leben unmittelbar beeinflussen, kennen.
Der Schüler soll motiviert werden, sich zu informieren, objektiv zu urteilen und verantwortungsbewußt zu handeln.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Die Menschenrechte.
Die Bedeutung der staatlichen Einrichtungen und Leistungen für die einzelnen Staatsbürger.
Die Verfassung der Republik Österreich.
Die Staatsbürgerschaft.
Das demokratische Wahlrecht.
Bund, Land, Gemeinde, ihre wichtigsten Aufgaben und Leistungen, ihre Organe; sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Der Mensch als Person im Rechtssinn.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Familien-, Sachen- und Vertragsrecht, Jugend- und Konsumentenschutz.
Der Aufbau der österreichischen Gerichtsbarkeit.
Didaktische Grundsätze:
Dem grundlegend persönlichkeitsbildenden Wert des Unterrichtsgegenstandes soll Rechnung getragen werden. Bei Divergenzen zwischen politischer Theorie und Praxis kommt der letzteren die größere Bedeutung zu. Der Unterricht soll lebensnah und gegenwartsbezogen gestaltet werden. Da im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe die politische Bildung steht, die vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspiel, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. Auch Fallbeispiele für die Arbeit in Gruppen oder die Diskussion sind nützlich.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Auf die Verbindung mit dem Unterrichtsgegenstand „Berufskunde“ soll Bedacht genommen werden.
BERUFSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll über jene Kenntnisse des Berufslebens verfügen, die für seine eigene Berufsentscheidung relevant sind. Er soll die Bedeutung des privaten und beruflichen Bereiches für die Gesellschaft verstehen und eine positive Einstellung zur künftigen Berufsarbeit entwickeln. Der Schüler soll Berufsaussichten realistisch einschätzen können und einen Einblick in die Formen, Einrichtungen und Probleme der Arbeitswelt gewinnen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Wege in den Beruf, insbesondere die duale Berufsausbildung.
Berufswahl, Hilfen bei der Berufswahl.
Berufsbilder ausgewählter Berufe.
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