Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni 1964, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1964-09-01
Status Aufgehoben · 2017-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6 und 88, wird verordnet:

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

Artikel I.

§ 1. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen (mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1964, bezüglich der

3.

Klasse mit 1. September 1965 und bezüglich der 4. Klasse mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt.

(2) Der mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 136, erlassene Lehrplan tritt am 31. August 1964 außer Kraft.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

Artikel I.

§ 1. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen (mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1964, bezüglich der 3. Klasse mit 1. September 1965 und bezüglich der 4. Klasse mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt.

(2) Der mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 136, erlassene Lehrplan tritt am 31. August 1964 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die unter III. der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten:

bezüglich der 1. und 2. Klasse mit 1. 9. 1964,

bezüglich der 3. Klasse mit 1. 9. 1965,

bezüglich der 4. Klasse mit 1. 9. 1966.

Anlage

```

```

LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR ARBEITSLEHRERINNEN.

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

```

```

Lehr-

Wochenstunden verpflich-

Pflichtgegenstand 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. tungs-

gruppe

```

```

Religion .................. 2 2 2 2 (III)

Pädagogik ................. - 1 3 3 (III)

Schulpraxis ............... - - 5 5 (III)

Deutsch ................... 4 3 3 3 (I)

Geschichte und Sozialkunde - 2 2 2 (III)

Geographie und

Wirtschaftskunde ........ 2 2 1 - (III)

Mathematik ................ 2 2 - - (II)

Theoretische und praktische

Fachausbildung

Fachbereich A:

Verschiedene Techniken .. 5 4 3 2 (V)

Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen ....... 5 4 3 2 (V)

Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen ....... 4 4 4 5 (V)

Materialienkunde ........ - - 1 1 III

Fachbereich B:

Theoretische Grundlagen

der Hauswirtschaft .... 2 2 2 2 V

Hauswirtschaftliche

Arbeiten .............. 4 4 4 4 V

Musikerziehung ............ 1 1 1 1 (IV)

Bildnerische Erziehung .... 2 2 2 2 (IV)

Werkerziehung ............. 2 2 - - (V)

Leibeserziehung ........... 3 3 2 2 (IV)

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 38 38 38 36

Freigegenstand

Englisch .................. 2 2 2 2 (I)

Werkerziehung ............. - - 2 2 (V)

Stenotypie ................ 2 - - - (V)

Instrumentalmusik ......... 1 1 1 1 (V)

Unverbindliche Übungen

Chorgesang ................ 1 1 1 1 (V)

Literaturpflege ........... - - 1 1 (III)

Sprecherziehung ........... - 2 - - V

Leibesübungen ............. 1 1 1 1 (IV)

Förderunterricht*1)

Deutsch ................... (2) (1) (1) (1) (I)

Mathematik ................ (2) (1) - - (II)

```

```

*1) Als Klassen- oder Mehrklassenkurse (jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe gemeinsam). Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt dreimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr höchstens zwei Kurse desselben Unterrichtsgegenstandes besuchen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL.

Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen haben im Sinne des § 86 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, Lehrerinnen für den Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an den allgemeinbildenden Pflichtschulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben dieses Unterrichtes zu erfüllen.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHTAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR ARBEITSLEHRERINNEN.

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 desReligionsunterrichtsgesetzes.)

a)

Katholischer Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Religionsunterricht soll eine intensive Begegnung und Auseinandersetzung mit dem christlichen Glaubensgut ermöglichen, so daß die zukünftigen Arbeitslehrerinnen zu einer entsprechenden Kenntnis der Glaubensinhalte gelangen, zur persönlichen Glaubensentscheidung befähigt und zu einer christlichen Lebensgestaltung und Berufsauffassung motiviert werden.

Deshalb sollen die Schülerinnen auch in die psychologischen und pädagogischen Grundlagen der religiösen Erziehung eingeführt und mit deren besonderen Möglichkeiten und Aufgaben in der Schule vertraut gemacht werden.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Die Welt, in der wir leben: Fragen und Probleme in unserer engeren und weiteren Umwelt. Gefahren und Möglichkeiten unserer Zeit.

Das Leben verantworten: Fragen der persönlichen Lebensgestaltung. Wie wir beten können. Konfliktbewältigung im Alltag. Gott in Jesus

Christus begegnen: Die Gestalt und Botschaft Christi im Neuen Testament, im Kirchenjahr, in der Feier der Eucharistie. Die Bedeutung der Botschaft Jesu heute.

2.

Klasse:

Das Suchen und Fragen der Menschen in den großen Weltreligionen, im Alten Testament.

Jesus Christus in seiner Zeit: Der geschichtliche Hintergrund und die Entstehung des Neuen Testaments.

Antworten auf die Botschaft Christi im Lauf der Geschichte. Möglichkeiten des praktischen Engagements in der Kirche heute.

Ausgehend von ersten Praxiserfahrungen der Schülerinnen:

Grundsätze und Möglichkeiten für die Gestaltung von religiösen Festen. Kritische Stellungnahme zum traditionellen religiösen Brauchtum.

3.

Klasse:

Der Weg des Menschen zum personalen Glauben.

Der Glaube des Christen.

Kirche als Gemeinde der Glaubenden.

Der Wandel des Glaubensverständnisses im Lauf der Geschichte.

Das Gottesbild des Alten Testaments und des Neuen Testaments als Ausgangspunkt und Grundlage für ein christliches Welt- und Menschenbild.

4.

Klasse:

Weltanschauungen und Lebensauffassungen unserer pluralistischen Gesellschaft und deren Einstellung zu Christentum und Kirche. Christliche Lebensgestaltung und Lebensbewältigung in der pluralistischen Gesellschaft.

Struktur und Organisationsformen der Weltkirche seit dem II. Vatikanischen Konzil. Die Kirche Österreichs; die Diözesan- und die Ortskirche.

Möglichkeiten zur religiösen Weiterbildung.

Didaktische Grundsätze:

Die religiöse Unterweisung: Die religiöse Unterweisung soll eine lebendige, sachliche Auseinandersetzung mit religiösen Grundproblemen und mit aktuellen Lebensfragen ermöglichen, so daß die Schülerinnen in aktiver Mitarbeit ihr Glaubenswissen und ihre persönliche Einstellung zum christlichen Glaubensgut kritisch überprüfen, dem gegenwärtigen Stand der Theologie und ihrer eigenen Lebenssituation entsprechend läutern und vertiefen und anderen Anschauungen unserer pluralistischen Gesellschaft gegenüber vertreten lernen. Das christliche Glaubensgut soll jedoch nicht nur in intellektueller Auseinandersetzung, sondern auch durch entsprechend gestaltete liturgische Feiern erschlossen werden, damit die zukünftige Arbeitslehrerin Gelegenheit findet, die verschiedenen Erlebnis- und Erkenntnisweisen im religiösen Bereich aus eigener Erfahrung kennenzulernen. Zeitgeschichtliche und kulturelle Erscheinungen sind als Hilfe für das bessere Verständnis mit einzubeziehen.

In der ersten Klasse soll versucht werden, ausgehend von der konkreten Lebenssituation der Schülerinnen, die Bedeutung und die Einzigartigkeit der Gestalt Christi und die Möglichkeiten der persönlichen Christusbegegnung aufzuzeigen, daß eine altersentsprechende Auseinandersetzung mit religiösen Fragen angebahnt und eine selbstverantwortete christliche Lebensgestaltung grundgelegt werden kann. Dazu wird nötig sein, daß bei der Besprechung der Feste des Kirchenjahres und anderer traditionsgebundener Erscheinungsformen christlichen Lebens der biblisch-liturgische Kern vom geschichtlich bedingten religiösen Brauchtum unterschieden wird.

In der zweiten Klasse soll unter Berücksichtigung des neu dazukommenden Geschichtsunterrichts versucht werden, das Anliegen der großen Weltreligionen darzustellen und die Bibel in ihrer Geschichtlichkeit begreiflich zu machen. In Lebensbildern großer Glaubender kann die Bedeutung der Botschaft Christi für die persönliche Lebensgestaltung anschaulich gemacht werden.

Ausgehend von Lebensfragen der Schülerinnen und von drängenden Aufgaben der Gegenwart ist in der dritten Klasse ein zeitgemäßes christliches Welt- und Menschenbild aufzubauen. Nach Möglichkeit soll dies unter Bezugnahme auf religionspsychologische Tatsachen und in Auseinandersetzung mit religiösen Kindheitserfahrungen der Schülerinnen geschehen.

Vor allem in der vierten Klasse ist der Religionsunterricht möglichst berufsbezogen zu gestalten. Immer wieder sind Hilfen anzubieten zur persönlichen Entscheidung in Auseinandersetzung mit anderen Weltanschauungen und Religionen, und Verständnis und Toleranz der Entscheidung anderen gegenüber zu fördern.

b)

Evangelischer Religionsunterricht.

Allgemeines Bildungsziel:

Der Religionsunterricht an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgesprächs das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird.

Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können.

Die Besonderheit der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich.

Die Themen sind nach Schulart und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Naturwissenschaft und Glaube:

Gott der Schöpfer des Kosmos.

Schöpfungsbericht, Evolution.

Gott der Schöpfer des Menschen, „Machet euch die Erde untertan”.

Schöpfung, Erhaltung, Vollendung.

Mann und Frau.

Gottes Gericht, Sündenfall.

Turmbau zu Babel, Mensch und Technik.

Themen aus der Geschichte der alten Kirche:

Apostelgeschichte und Paulus.

Petrus und Rom.

Die Kirche in heidnischer Umwelt (Offenbarung Johannes).

Von der Gemeinde zur Kirche.

Der Leib:

Der Leib als Tempel des Heiligen Geistes (1. Korinther 6, Psalm 8).

Leibliche Schönheit, Lobpreis der Liebe (Hohelied Saiomonis, 1. Korinther 13).

Sexus - Eros - Agape.

Verantwortung für Leib und Seele.

Hygiene, Sport, Tanz, Genußmittel, Unterhaltung.

Euthanasie, Schutz des keimenden Lebens, Selbstmord, Todesstrafe.

Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung. Krankheit, Tod, Auferstehung.

2.

Klasse:

Bericht von Jesus:

Der Weg Jesu nach den Evangelien.

Neutestamentliche Zeitgeschichte.

Die Welt der Religion:

Offenbarung und Religion.

Primitive Religion und moderner Aberglaube.

Polytheismus - Monotheismus.

Israel, Buddhismus, Hinduismus, Islam.

Leistungs-, Offenbarungs- und Erlösungsreligionen.

Christus, die Antwort auf die Erlösungssehnsucht der Welt (Weltmission).

Themen aus der Geschichte der mittelalterlichen Kirche:

„Christliches Abendland”.

Germanenmission und frühes Christentum in Österreich. Kirchliche

Erneuerungsversuche (Institution und Evangelium).

Papsttum (Macht und Gnade).

Der evangelische Gottesdienst:

Sinn und Aufbau.

Die Heilige Schrift als Wort Gottes, Schrift und Überlieferung.

Die Predigt als lebendiges Wort.

Bekenntnis, Gebet und Sakrament.

Kirchenmusik.

Kirchenbau.

Bildende Kunst.

Das Christusbild im Laufe der Jahrhunderte.

Formen der Verkündigung (Literatur, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen).

3.

Klasse:

Der Christus des Glaubens:

Kreuz und Auferstehung.

Gotteskindschaft im Heiligen Geist.

Die Bergpredigt.

Die Gemeinde: Kirche als Leib Christi.

Christenheit (Einheit und Vielfalt).

Sakrament.

Die letzten Dinge.

Die Reformation:

Luther, Zwingli, Calvin.

Reformation in Österreich.

Warum ich evangelischer Christ bin.

Der Christ in der modernen Welt:

Evangelium und Weltanschauung.

Die christliche Verantwortung für die Völker.

Das Mühen um den Frieden.

Die Sorge für Verachtete, Verfolgte und Notleidende.

Der Christ im Staat - Kirche und Staat:

Christ und Politik (Römer Kap. 13, Offenbarung Kap. 13). Kirchenstaat, Staatskirche, Trennungen von Staat und Kirche. Staat und Kirche in Partnerschaft (Protestantengesetz 1961).

4.

Klasse:

Der Christ im täglichen Leben:

Die Zehn Gebote und die Menschenrechte.

Die soziale Frage, Innere Mission und Diakonie.

Toleranz: Nationalismus und Konfessionalismus.

Zehn Jahre des Lebens sind Sonntag, gleitende Arbeitswoche.

Dienst und Selbstzucht in der Arbeit.

Freizeitgestaltung, Gebet und Hausandacht.

Pflicht und Urlaub, schöpferische Pause.

Die Kirche und die Kirchen:

Heiligungs- und Erweckungsbewegungen.

Sekten - Volkskirche - Freikirche.

Bekenntniskirche.

Ökumenische Bewegung.

Evangelische Gemeinde und Kirche in Österreich.

Der nachtridentinische Katholizismus:

Katholische Reform und Gegenreformation.

Probleme der Los-von-Rom-Bewegung.

Vaticanum I und II.

Unsere römisch-katholische Umwelt.

Christliche Verantwortung in Familie und Gesellschaft:

Die industrielle und technische Massengesellschaft.

Arbeit, Arbeitswelt; Beruf, Berufswahl.

Ehe und Ehelosigkeit.

Die Familie in der bäuerlichen und industriellen Gesellschaft.

Christliche Verantwortung in der Gemeinde:

Christlicher Glaube oder Religiosität.

Christliche Liebe oder Humanität.

Christliche Hoffnung oder Fortschrittsglaube.

Vielfältiger Dienst in der Gemeinde.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht.

Allgemeines und didaktische Grundsätze:

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