Verordnung der Bundesregierung vom 15. September 1964 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1964-10-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 213, über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 wird verordnet:

§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

(2) Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.

§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen.

(2) Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.

Anlage

Beschreibung der österreichischen Olympia-Medaille.

a)

Medaille: Kreisrund, versilbert, mit Öse und Ring für das Band, Durchmesser 35 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille das Emblem der Olympischen Spiele, die fünf Ringe, oberhalb die Umschrift „IX. Olympische Winterspiele Innsbruck 1964“ und unterhalb die Umschrift „Für Verdienste“. Die Rückseite der Medaille zeigt den Adler des österreichischen Bundeswappens.

b)

Band: Weiß, 40 mm breit, mit einem 12 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits einem je 1 mm breiten, roten Vorstoß versehen.

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