Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 5. Mai 1966 über die Rechtspersönlichkeit von Superintendenzen der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:
Die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts der kraft innerkirchlichen Rechts aufgelösten Evangelischen Superintendenz A. B. für Oberösterreich, Salzburg und Tirol (mit dem letzten Sitz in Linz/Donau, Bergschlösselgasse 7) ist gemäß § 5 des zitierten Bundesgesetzes am 8. April 1966 auch für den staatlichen Bereich erloschen.
Der neu errichteten Evangelischen Superintendenz A. B. Oberösterreich (mit dem Sitz in Linz/Donau, Bergschlösselgasse 7) kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. April 1966 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Der neu errichteten Evangelischen Superintendenz A. B. Salzburg und Tirol (mit dem Sitz in Salzburg, Schwarzstraße 25) kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. April 1966 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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