Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Mai 1966, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1966-07-16
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937), sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 1

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937), sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:

```

1.

Volksschulen (Volksschulklassen,

```

Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des

Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1

```

2.

Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer

```

oder mit kroatischer und deutscher

Unterrichtssprache im Sinne des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2

```

3.

Volksschulen (Volksschulklassen) mit

```

ungarischer oder mit ungarischer und deutscher

Unterrichtssprache im Sinne des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3

```

4.

Abteilungen für den Unterricht in slowenischer

```

Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher

Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne

des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für

Kärnten ............................................... Anlage 4

Artikel I

§ 1. Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:

1. Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten Anlage 1
2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache im Sinne des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland Anlage 2
3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer oder mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache im Sinne des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland Anlage 3
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. II Nr. 349/2020)

zum gestaffelten Inkrafttreten Art. 1 § 5 Abs. 10

§ 1. Für die im Folgenden angeführten Schulen werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (Anlage 1)

2.

Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache (Anlage 2)

3.

Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache (Anlage 3)

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1995)

§ 3. § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 441/1986 ist auf die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Lehrpläne anzuwenden.

§ 4. Artikel I § 1, § 3 und die Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 451/1995 sowie der Entfall des Artikels I § 2 durch die Verordnung BGBl. Nr. 451/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

§ 5. (1) Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo” betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

3.

Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

4.

Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.

(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich der Spalten “Gruppe 3 Tg.” und “Gruppe 2 Tg.” treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

3.

Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

4.

Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,

5.

Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

§ 5. (1) Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo” betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

3.

Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

4.

Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.

(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich der Spalten “Gruppe 3 Tg.” und “Gruppe 2 Tg.” treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

3.

Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

4.

Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,

5.

Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(5) Anlage 1 erster, zweiter, dritter, vierter, sechster, siebenter und achter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

§ 5. (1) Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo” betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

3.

Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

4.

Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.

(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich der Spalten “Gruppe 3 Tg.” und “Gruppe 2 Tg.” treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

3.

Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

4.

Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,

5.

Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(5) Anlage 1 erster, zweiter, dritter, vierter, sechster, siebenter und achter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 5. (1) Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo” betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

3.

Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

4.

Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.

(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich der Spalten “Gruppe 3 Tg.” und “Gruppe 2 Tg.” treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,

3.

Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil

II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

4.

Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,

5.

Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit

Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

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