Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-10-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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Abkürzung

AHStG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AHStG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet, sind:

a)

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

b)

die Verbindung von Forschung und Lehre;

c)

die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 3);

d)

die Lernfreiheit (§ 5);

e)

das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;

f)

die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

a)

der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:

die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;

b)

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:

die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in den Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;

c)

der Bildung durch Wissenschaft:

die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;

d)

der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).

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§ 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen (§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im § 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.

(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.

(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3 Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2 und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

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§ 3. Gestaltung der Studienvorschriften

(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten:

a)

die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung und ihre allfällige Aufgliederung in Studienzweige;

b)

die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);

c)

die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1);

d)

die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);

e)

die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);

f)

die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);

g)

die Durchführung der Prüfungen (§ 24 Abs. 3 und 4);

h)

die Benennung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (§ 13 Abs. 1 lit. b und d).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.

(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen und die Studienpläne haben die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen.

(4) Die zuständige akademische Behörde (§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG) haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3 die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und zur Beratung bleiben unberührt.

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AHStG

II. ABSCHNITT

Studierende (Hörer)

§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme

a)

als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);

b)

als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder

c)

als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.

(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.

(4) Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

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AHStG

II. ABSCHNITT

Studierende (Hörer)

§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme

a)

als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);

b)

als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder

c)

als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.

(3) Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(4) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

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AHStG

§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit

(1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer (§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt:

a)

das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10 Abs. 4);

b)

das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;

c)

das Recht, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;

d)

das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;

e)

das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;

f)

das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;

g)

das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;

h)

das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden.

(3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. f).

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61 Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

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§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.

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