Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, mit dem ein Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck geschaffen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-08-27
Status Aufgehoben · 2007-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Errichtung

(1) Zur Aufbringung von Mitteln für die Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck (§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965 und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät“ bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds, im folgenden kurz „Fonds“ genannt, mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.

§ 2. Organe

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus je fünf vom Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden sind sowie aus fünf vom akademischen Senat der Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern). Als weitere ständige oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder selbst die Fakultät oder den Fonds fördern oder Vertreter von Institutionen sind, welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen. Ihre Gesamtzahl darf zehn nicht übersteigen.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Vertreter der in Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften und ein Vertreter der Universität Innsbruck anwesend sind; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, Beschlüsse des Kuratoriums, die das Land Tirol und die Stadt Innsbruck verpflichten und über die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen. Seine Vertreter haben beratende Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu wählen. Ihm hat mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität Innsbruck anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder sind zu den Sitzungen zu laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität Innsbruck anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln, das vom Landeshauptmann von Tirol nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck und des Rektors der Universität Innsbruck zu erlassen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht. Diese ist zu erteilen, wenn das Statut eine den Bestimmungen des Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit des Fonds sicherstellt.

(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium bei allen Angelegenheiten, die eine dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen, mitzuwirken hat und vor einer Änderung des Statuts zu hören ist.

(7) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds nach außen zu regeln.

§ 3. Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, vom Bundesland Tirol und der Stadtgemeinde Innsbruck je zur Hälfte aufzubringen.

(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes) sowie den weiteren Aufwand für den Betrieb der Fakultät zu tragen.

§ 4. Veränderung in den Rechten und Pflichten

(1) Der Fonds, das Bundesland Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck verpflichten sich, die für die Fakultät bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen bis längstens 30. September 1976 in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für den Eigentumsübergang über Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen.

(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertiggestellten und eingerichteten Gebäude an den Bund.

(3) Soweit Verpflichtungen des Fonds erlöschen (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Universität zu fördern. Insbesondere (Abs. 2), ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Fakultät beizutragen.

§ 5. Austragung von Streitigkeiten

Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 6. Abgabenrechtliche Bestimmungen

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

§ 7. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 ist das Bundesministerium für Unterricht, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut; mit der Vollziehung des § 6 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.