Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-09-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 235
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

2.

die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,

3.

die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.

§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen.

§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(1a) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 3. Allgemeine Zugänglichkeit

(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Lehrpläne

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

6.

soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

1.

an den höheren Lehranstalten dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

2.

an den Akademien dem Ständigen Ausschuß.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Lehrpläne

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

6.

soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

1.

an den höheren Lehranstalten dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

2.

an den Akademien dem Ständigen Ausschuß.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der zuständige Bundesminister die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 3h Z 3).

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 3h Z 3).

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der zuständige Bundesminister die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 3h Z 3).

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe haben die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 11 Z 2).

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe haben die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe bilden jeweils ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

zum Inkrafttreten vgl. § 35 Abs. 11 Z 2 und Abs. 19

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

zum Inkrafttreten vgl. § 35 Abs. 11 Z 2 und Abs. 19

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die allgemeinen Bildungsziele,

2.

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3.

den Lehrstoff,

4.

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

5.

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind und die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

Schulversuche

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

Schulversuche

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.

(6) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH, bei Schulversuchen betreffend Lehrpläne 10 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(7) und (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);

2.

unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

3.

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

4.

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

5.

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;

6.

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

7.

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

8.

unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;

9.

unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.

Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);

2.

unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

2a. unter Schülern auch Studierende an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;

3.

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

4.

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

5.

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;

6.

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

7.

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

8.

unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;

9.

unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.

Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);

2.

unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

2a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

3.

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

4.

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

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