Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 19. Juli 1967 über die Immatrikulation und Inskription an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Evidenthaltung der Hörer sowie die an den wissenschaftlichen Hochschulen zu verwendenden Formulare (1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen (in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen:
die Immatrikulation als ordentlicher Hörer (§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes);
die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes);
die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
die Evidenthaltung der Studierenten (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) An den Hochschulen sind die Formulare 1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule, an der die Studienrichtung eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.
(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß,
Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes),
Nachweis der Studienberechtigung (§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Nachweis der besonderen Eignung (§ 7 Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes),
Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),
die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),
Statistikformulare gemäß den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 301/1967,
das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2) und ein Lichtbild für den „Ausweis für Studierende” (Formular 3).
(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation hat der Rektor zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(5) Die Immatrikulation hat nur an einer Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung mehrerer ordentlicher Studien auch an verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes).
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 3. Immatrikulationsverfahren
(1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten Voraussetzungen ist der Bewerber in das Verzeichnis (Matrikel) der Hörer der Hochschule einzutragen. Er hat eine Matrikelnummer und eine Kennummer zu erhalten.
(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden Formulare, Zeugnisse sowie sonstige Anbringen und Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer und der Kennummer zu versehen.
(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Zahl, die wie folgt zu bilden ist:
| a) | die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Immatrikulation mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters zu bezeichnen; | ||
|---|---|---|---|
| b) | die folgenden fünf Ziffern sind in der Reihenfolge des Einlangens des Immatrikulationsansuchens beim Rektorat für jedes Studienjahr gesondert nach dem folgenden Zahlenrahmen zuzuweisen: | ||
| aa) | Universität in Wien | 00001 bis 09999, | |
| bb) | Universität in Graz | 10000 bis 14999, | |
| cc) | Universität in Innsbruck | 15000 bis 19999, | |
| dd) | Universität in Salzburg | 20000 bis 24999, | |
| ee) | Technische Hochschule in Wien | 25000 bis 29999, | |
| ff) | Technische Hochschule in Graz | 30000 bis 34999, | |
| gg) | Montanistische Hochschule in Leoben | 35000 bis 39999, | |
| hh) | Hochschule für Bodenkultur in Wien | 40000 bis 44999, | |
| ii) | Tierärztliche Hochschule in Wien | 45000 bis 49999, | |
| jj) | Hochschule für Welthandel in Wien | 50000 bis 54999, | |
| kk) | Hochschule für Sozial- und | ||
| Wirtschaftwissenschaften in Linz | 55000 bis 59999. | ||
(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen. Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu bezeichnen:
A Universität in Wien
B Universität in Graz,
C Universität in Innsbruck,
D Universität in Salzburg,
E Technische Hochschule in Wien,
F Technische Hochschule in Graz,
G Montanistische Hochschule in Leoben,
H Hochschule für Bodenkultur in Wien,
I Tierärztliche Hochschule in Wien,
J Hochschule für Welthandel in Wien,
K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz.
Die beiden Ziffern haben die Studienrichtungen zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern ergeben:
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