Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 2. September 1968 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
1.
Der
2.
Der
3.
Die Umwandlung (Erhebung) der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Wien-Lainz mit dem Sitz in 1130 Wien XIII, Jagdschloßgasse Nr. 44, der gemäß § 3 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt, in eine Pfarrgemeinde erlangte am 9. August 1968 auch für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit.
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