Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 28. Feber 1968 über die mit den Reifeprüfungen der allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch von wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulberechtigungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, wird - soweit es sich um die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - verordnet:
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen, wobei jedoch in den in den §§ 4 bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.
§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule, außer einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (§ 3), berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen und für eine nach Abs. 3 verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.
(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der berufsbildenden höheren Schulen einerseits und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:
```
```
Berufsbildende höhere Wissenschaftliche
Schule Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für
Maschinenbau
Maschinenbau, Motoren- und
1 Kraftfahrzeugbau
Maschinenbau, Motoren- und
Landmaschinenbau Maschinenbau
Maschinenbau und
Schweißtechnik
Feinwerktechnik
Werkzeug- und Vorrichtungsbau
Kunststofftechnik
Flugtechnik
```
```
Maschinenbau
2 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen
Betriebstechnik (Wahlrichtung Maschinenbau)
```
```
Höhere Lehranstalt für
3 Hüttentechnik Maschinenbau
Gießereitechnik Hüttenwesen
```
```
Höhere Lehranstalt für
Elektrotechnik Starkstromtechnik
4 Elektrische Nachrichtentechnik Nachrichtentechnik
und Elektronik
Hochfrequenz- und
Nachrichtentechnik
```
```
Höhere Lehranstalt für
5 Hochbau Architektur
Holzbau Bauingenieurwesen
```
```
6 Höhere Lehranstalt für Bauingenieurwesen
Tiefbau Kulturtechnik
```
```
Höhere Lehranstalt für
Technische Chemie
7 Textilchemie Technische Chemie
Gerbereichemie und
Ledertechnik
```
```
8 Höhere Lehranstalt für
Biochemie und Technische Chemie
Schädlingsbekämpfung Gärungstechnik
```
```
Sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
9 Handelsakademie Studienrichtungen
Versicherungsmathematik
Moderne Rechentechnik
```
```
Lebenswirtschaftskunde
10 Höhere Lehranstalt für Leibeserziehungskunde
wirtschaftliche Frauenberufe Psychologie
Pädagogik
(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen der berufsbildenden
höheren Schulen einerseits und Studienrichtungen bzw.
Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:
```
```
Berufsbildende höhere Wissenschaftliche
Schule Hochschule
```
```
Alle Fachrichtungen der
Alle Fachrichtungen der Technischen Hochschulen und
Höheren technischen und der Montanistischen
1 gewerblichen Lehranstalten, Hochschule, soweit sie
soweit sie nicht nach Abs. 2 nicht nach Abs. 2 gleich
gleich sind sind
```
```
Höhere Lehranstalt
2 textilkaufmännischer Sozial- und
Richtung wirtschaftswissenschaftliche
Höhere Lehranstalt für Studienrichtungen
Fremdenverkehrsberufe
```
```
Die im Abs. 2 Z 1 bis 6 Mathematik
3 genannten Fachrichtungen Darstellende Geometrie
Physik
```
```
Die im Abs. 2 Z 7 und 8
genannten Fachrichtungen
Höhere Lehranstalt für
4 Kunststofftechnik Chemie
Silikattechnik
Holztechnik
```
```
Höhere Lehranstalt für
5 Reproduktions- und Zeitungswissenschaft
Drucktechnik
```
```
6 Höhere Lehranstalt für
Holztechnik Forstwirtschaft
```
```
7 Höhere Lehranstalt für
Technische Chemie Gärungstechnik
```
```
Rechtswissenschaft
8 Handelsakademie Zeitungswissenschaft
Wirtschaftsingenieurwesen
```
```
Höhere Lehranstalten für Sozial- und
9 wirtschaftliche Frauenberufe wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen
§ 3. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen und für eine nach Abs. 3 verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.
(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:
```
```
Höhere land- und forstwirtschaftliche Wissenschaftliche Hochschule
Lehranstalt für
```
```
Allgemeine Landwirtschaft
1 Alpenländische Landwirtschaft Landwirtschaft
Gartenbau
Landtechnik
```
```
2 Wein- und Obstbau Landwirtschaft
Gärungstechnik
(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen
bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:
```
```
Höhere land- und forstwirtschaftliche Wissenschaftliche Hochschule
Lehranstalt für
```
```
Forstwirtschaft
1 Allgemeine Landwirtschaft Kulturtechnik
Alpenländische Landwirtschaft Gärungstechnik
Veterinärmedizin
```
```
Forstwirtschaft
2 Wein- und Obstbau Kulturtechnik
Veterinärmedizin
```
```
Forstwirtschaft
3 Gartenbau Kulturtechnik
Gärungstechnik
```
```
Forstwirtschaft
Kulturtechnik
Gärungstechnik
4 Landtechnik Veterinärmedizin
Maschinenbau
Wirtschaftsingenieurwesen
(Wahlrichtung Maschinenbau)
```
```
5 Landwirtschaftliche
Frauenberufe Landwirtschaft
§ 4. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Mathematisches Realgymnasium Theologie
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Rechtswissenschaft
für Mädchen (ohne Latein) Medizin
Höhere technische und gewerbliche Ur- und Frühgeschichte
Lehranstalten Alte Geschichte
Handelsakademie Klassische Archäologie
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Antike Numismatik und
Frauenberufe vorislamische Geschichte
Mittelasiens
Höhere land- und forstwirtschaftliche Allgemeine und
Lehranstalten indogermanische
Sprachwissenschaft
Klassische Philologie
Slawische Philologie
Ägyptologie
```
aus einer lebenden Fremdsprache:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere technische und gewerbliche Theologie
Lehranstalten Rechtswissenschaft
Höhere land- und forstwirtschaftliche Medizin
Lehranstalten Alle Fachrichtungen der
philosophischen Fakultäten
(mit Ausnahme des
Übersetzer- und
Dolmetscherstudiums)
Sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen
```
aus Philosophischem Einführungsunterricht:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere technische und gewerbliche Theologie
Lehranstalten Rechtswissenschaft
Handelsakademie Medizin
Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der
wirtschaftliche Frauenberufe philosophischen Fakultäten
Höhere land- und forstwirtschaftliche (mit Ausnahme des
Lehranstalten Übersetzer- und
Dolmetscherstudiums)
```
aus Naturgeschichte:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere technische und gewerbliche Medizin
Lehranstalten Pharmazie
Handelsakademie Naturgeschichte
Veterinärmedizin
```
```
Höhere technische und gewerbliche Geographie
Lehranstalten
```
aus Chemie:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für Weberei und Medizin
Spinnerei Pharmazie
Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Fächer der mathematisch-
Strickerei naturwissenschaftlichen
Höhere Lehranstalt für Gruppe der
wirtschaftliche Frauenberufe Philosophischen Fakultäten
Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der
landwirtschaftliche Frauenberufe Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
Veterinärmedizin
Forstwirtschaft
Kulturtechnik
Gärungstechnik
```
aus Mathematik:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für Sozial- und
wirtschaftliche Frauenberufe wirtschaftswissenschaftliche
Höhere land- und Studienrichtungen
forstwirtschaftliche Lehranstalten Fächer der mathematisch-
(ausgenommen für Landtechnik) naturwissenschaftlichen
Gruppe der
Philosophischen Fakultäten
Alle Fachrichtungen der
Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Forstwirtschaft
Frauenberufe Kulturtechnik
Höhere Lehranstalt für
landwirtschaftliche Frauenberufe
```
aus Physik:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für Fächer der mathematisch-
wirtschaftliche Frauenberufe naturwissenschaftlichen
Gruppe der Philosophischen
Fakultäten
Höhere land- und Alle Fachrichtungen der
forstwirtschaftliche Lehranstalten Technischen Hochschulen
und der Montanistischen
Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
wirtschaftliche Frauenberufe Kulturtechnik
Höhere Lehranstalt für
landwirtschaftliche Frauenberufe
aus Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde:
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen
landwirtschaftliche Frauenberufe (ausgenommen die
Fachrichtungen der
Hochschule für
Bodenkultur)
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige Schulstufe mindestens „Befriedigend'' erhalten hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c ist für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich besucht haben.
§ 5. (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Humanistisches Gymnasium Darstellende Geometrie
Neusprachliches Gymnasium Bauingenieurwesen
Naturwissenschaftliches Realgymnasium Architektur
(ohne Darstellende Geometrie) Maschinenbau
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Schiffstechnik
für Mädchen Elektrotechnik
Musisch-pädagogisches Realgymnasium Feuerungs- und Gastechnik
Höhere Lehranstalt Vermessungswesen
textilkaufmännischer Richtung Wirtschaftsingenieurwesen
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Verfahrenstechnik
und Drucktechnik - Papiertechnik
Höhere Lehranstalt für Bergwesen
Fremdenverkehrsberufe Markscheidewesen
Handelsakademie Erdölwesen
Höhere Lehranstalt für Hüttenwesen
wirtschaftliche Frauenberufe
Höhere land- und
forstwirtschaftliche Lehranstalten
(ausgenommen für Landtechnik)
(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
§ 6. (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Mathematisches Realgymnasium Philosophie
Wirtschaftskundliches Realgymnasium Geschichte
für Mädchen (ohne Latein) Kunstgeschichte
Höhere technische und gewerbliche Musikwissenschaft
Lehranstalten Theaterwissenschaft
Handelsakademie Germanistik
Höhere Lehranstalt für Romanistik
wirtschaftliche Frauenberufe Orientalistik
Höhere land- und Indologie
forstwirtschaftliche Lehranstalten Pharmazie
Veterinärmedizin
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Neusprachliches Gymnasium Theologie
Realistisches Gymnasium Alte Geschichte
Naturwissenschaftliches Realgymnasium Klassische Archäologie
Mathematisches Realgymnasium Antike Numismatik und
Wirtschaftskundliches Realgymnasium vorislamische Geschichte
für Mädchen Mittelasiens
Musisch-pädagogisches Realgymnasium Allgemeine und
Höhere technische und gewerbliche indogermanische
Lehranstalten Sprachwissenschaft
Handelsakademie Klassische Philologie
Höhere Lehranstalt für Ägyptologie
wirtschaftliche Frauenberufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten
```
aus Naturgeschichte:
```
```
```
Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule
```
```
Höhere technische und gewerbliche Landwirtschaft
Lehranstalten Forstwirtschaft
Handelsakademie Kulturtechnik
Gärungstechnik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 4 bis 6 können - soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen ist - im Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen das betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt werden.
(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden höheren Schule sinngemäß.
§ 8. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 5 und 6 können durch Prüfungen ersetzt werden, die nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen sind.
(2) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften bestehende Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer- und Dolmetscherstudium und einer Eignungsprüfung für das Studium der Leibesübungen bleibt unberührt.
(3) Unter hochschulrechtlichen Vorschriften sind zu verstehen: das Allgemeine Hochschulstudiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen (§ 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienordnungen (§ 15 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienpläne (§ 17 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes) sowie die gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes geltenden besonderen Studienvorschriften.
§ 9. (1) Unter allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne der §§ 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der §§ 72, 73 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(3) Unter Handelsakademien im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien im Sinne der §§ 74, 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(4) Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(5) Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der §§ 11 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.
§ 10. Für die Abgänger der Mittelschulen, Handelsakademien und Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften, sowie für die Abgänger der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften bleiben die derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/1937, in Kraft.
§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 228/1964, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 196/1966, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.