Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 28. Feber 1968 über die mit den Reifeprüfungen der allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch von wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulberechtigungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-03-23
Status Aufgehoben · 1975-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, wird - soweit es sich um die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle Studien- bzw. Fachrichtungen, wobei jedoch in den in den §§ 4 bis 6 geregelten Fällen die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule, außer einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (§ 3), berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen und für eine nach Abs. 3 verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.

(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der berufsbildenden höheren Schulen einerseits und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:

```

```

Berufsbildende höhere Wissenschaftliche

Schule Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für

Maschinenbau

Maschinenbau, Motoren- und

1 Kraftfahrzeugbau

Maschinenbau, Motoren- und

Landmaschinenbau Maschinenbau

Maschinenbau und

Schweißtechnik

Feinwerktechnik

Werkzeug- und Vorrichtungsbau

Kunststofftechnik

Flugtechnik

```

```

Maschinenbau

2 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen

Betriebstechnik (Wahlrichtung Maschinenbau)

```

```

Höhere Lehranstalt für

3 Hüttentechnik Maschinenbau

Gießereitechnik Hüttenwesen

```

```

Höhere Lehranstalt für

Elektrotechnik Starkstromtechnik

4 Elektrische Nachrichtentechnik Nachrichtentechnik

und Elektronik

Hochfrequenz- und

Nachrichtentechnik

```

```

Höhere Lehranstalt für

5 Hochbau Architektur

Holzbau Bauingenieurwesen

```

```

6 Höhere Lehranstalt für Bauingenieurwesen

Tiefbau Kulturtechnik

```

```

Höhere Lehranstalt für

Technische Chemie

7 Textilchemie Technische Chemie

Gerbereichemie und

Ledertechnik

```

```

8 Höhere Lehranstalt für

Biochemie und Technische Chemie

Schädlingsbekämpfung Gärungstechnik

```

```

Sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche

9 Handelsakademie Studienrichtungen

Versicherungsmathematik

Moderne Rechentechnik

```

```

Lebenswirtschaftskunde

10 Höhere Lehranstalt für Leibeserziehungskunde

wirtschaftliche Frauenberufe Psychologie

Pädagogik

(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen der berufsbildenden

höheren Schulen einerseits und Studienrichtungen bzw.

Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:

```

```

Berufsbildende höhere Wissenschaftliche

Schule Hochschule

```

```

Alle Fachrichtungen der

Alle Fachrichtungen der Technischen Hochschulen und

Höheren technischen und der Montanistischen

1 gewerblichen Lehranstalten, Hochschule, soweit sie

soweit sie nicht nach Abs. 2 nicht nach Abs. 2 gleich

gleich sind sind

```

```

Höhere Lehranstalt

2 textilkaufmännischer Sozial- und

Richtung wirtschaftswissenschaftliche

Höhere Lehranstalt für Studienrichtungen

Fremdenverkehrsberufe

```

```

Die im Abs. 2 Z 1 bis 6 Mathematik

3 genannten Fachrichtungen Darstellende Geometrie

Physik

```

```

Die im Abs. 2 Z 7 und 8

genannten Fachrichtungen

Höhere Lehranstalt für

4 Kunststofftechnik Chemie

Silikattechnik

Holztechnik

```

```

Höhere Lehranstalt für

5 Reproduktions- und Zeitungswissenschaft

Drucktechnik

```

```

6 Höhere Lehranstalt für

Holztechnik Forstwirtschaft

```

```

7 Höhere Lehranstalt für

Technische Chemie Gärungstechnik

```

```

Rechtswissenschaft

8 Handelsakademie Zeitungswissenschaft

Wirtschaftsingenieurwesen

```

```

Höhere Lehranstalten für Sozial- und

9 wirtschaftliche Frauenberufe wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen

§ 3. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für eine gleiche oder verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung, wobei für eine nach Abs. 2 gleiche Studienrichtung bzw. Fachrichtung keine Zusatzprüfungen und für eine nach Abs. 3 verwandte Studienrichtung bzw. Fachrichtung die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt darüber hinaus zur Immatrikulation an einer wissenschaftlichen Hochschule für alle anderen Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung von Zusatzprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6.

(2) Gleich sind folgende Fachrichtungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:

```

```

Höhere land- und forstwirtschaftliche Wissenschaftliche Hochschule

Lehranstalt für

```

```

Allgemeine Landwirtschaft

1 Alpenländische Landwirtschaft Landwirtschaft

Gartenbau

Landtechnik

```

```

2 Wein- und Obstbau Landwirtschaft

Gärungstechnik

(3) Verwandt sind folgende Fachrichtungen der höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten einerseits und Studienrichtungen

bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen anderseits:

```

```

Höhere land- und forstwirtschaftliche Wissenschaftliche Hochschule

Lehranstalt für

```

```

Forstwirtschaft

1 Allgemeine Landwirtschaft Kulturtechnik

Alpenländische Landwirtschaft Gärungstechnik

Veterinärmedizin

```

```

Forstwirtschaft

2 Wein- und Obstbau Kulturtechnik

Veterinärmedizin

```

```

Forstwirtschaft

3 Gartenbau Kulturtechnik

Gärungstechnik

```

```

Forstwirtschaft

Kulturtechnik

Gärungstechnik

4 Landtechnik Veterinärmedizin

Maschinenbau

Wirtschaftsingenieurwesen

(Wahlrichtung Maschinenbau)

```

```

5 Landwirtschaftliche

Frauenberufe Landwirtschaft

§ 4. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Mathematisches Realgymnasium Theologie

Wirtschaftskundliches Realgymnasium Rechtswissenschaft

für Mädchen (ohne Latein) Medizin

Höhere technische und gewerbliche Ur- und Frühgeschichte

Lehranstalten Alte Geschichte

Handelsakademie Klassische Archäologie

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Antike Numismatik und

Frauenberufe vorislamische Geschichte

Mittelasiens

Höhere land- und forstwirtschaftliche Allgemeine und

Lehranstalten indogermanische

Sprachwissenschaft

Klassische Philologie

Slawische Philologie

Ägyptologie

```

b)

aus einer lebenden Fremdsprache:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere technische und gewerbliche Theologie

Lehranstalten Rechtswissenschaft

Höhere land- und forstwirtschaftliche Medizin

Lehranstalten Alle Fachrichtungen der

philosophischen Fakultäten

(mit Ausnahme des

Übersetzer- und

Dolmetscherstudiums)

Sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen

```

c)

aus Philosophischem Einführungsunterricht:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere technische und gewerbliche Theologie

Lehranstalten Rechtswissenschaft

Handelsakademie Medizin

Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der

wirtschaftliche Frauenberufe philosophischen Fakultäten

Höhere land- und forstwirtschaftliche (mit Ausnahme des

Lehranstalten Übersetzer- und

Dolmetscherstudiums)

```

d)

aus Naturgeschichte:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere technische und gewerbliche Medizin

Lehranstalten Pharmazie

Handelsakademie Naturgeschichte

Veterinärmedizin

```

```

Höhere technische und gewerbliche Geographie

Lehranstalten

```

e)

aus Chemie:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für Weberei und Medizin

Spinnerei Pharmazie

Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Fächer der mathematisch-

Strickerei naturwissenschaftlichen

Höhere Lehranstalt für Gruppe der

wirtschaftliche Frauenberufe Philosophischen Fakultäten

Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen der

landwirtschaftliche Frauenberufe Technischen Hochschulen

und der Montanistischen

Hochschule

Veterinärmedizin

Forstwirtschaft

Kulturtechnik

Gärungstechnik

```

f)

aus Mathematik:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für Sozial- und

wirtschaftliche Frauenberufe wirtschaftswissenschaftliche

Höhere land- und Studienrichtungen

forstwirtschaftliche Lehranstalten Fächer der mathematisch-

(ausgenommen für Landtechnik) naturwissenschaftlichen

Gruppe der

Philosophischen Fakultäten

Alle Fachrichtungen der

Technischen Hochschulen

und der Montanistischen

Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Forstwirtschaft

Frauenberufe Kulturtechnik

Höhere Lehranstalt für

landwirtschaftliche Frauenberufe

```

g)

aus Physik:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für Fächer der mathematisch-

wirtschaftliche Frauenberufe naturwissenschaftlichen

Gruppe der Philosophischen

Fakultäten

Höhere land- und Alle Fachrichtungen der

forstwirtschaftliche Lehranstalten Technischen Hochschulen

und der Montanistischen

Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

wirtschaftliche Frauenberufe Kulturtechnik

Höhere Lehranstalt für

landwirtschaftliche Frauenberufe

h)

aus Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde:

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere Lehranstalt für Alle Fachrichtungen

landwirtschaftliche Frauenberufe (ausgenommen die

Fachrichtungen der

Hochschule für

Bodenkultur)

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn eine lebende Fremdsprache Reifeprüfungsgegenstand an der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt war oder der Schüler aus einer lebenden Fremdsprache im Jahreszeugnis über die letzte lehrplanmäßige Schulstufe mindestens „Befriedigend'' erhalten hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Philosophischen Einführungsunterricht nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Philosophischem Einführungsunterricht nach Abs. 1 lit. c ist für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn die Schülerin einen entsprechenden Freigegenstand erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Mathematik nach Abs. 1 lit. f entfällt für Abgängerinnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, wenn sie Mathematik im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden als relativen Pflichtgegenstand oder Freigegenstand erfolgreich besucht haben.

§ 5. (1) Vor Beginn des zweiten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen ist eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Humanistisches Gymnasium Darstellende Geometrie

Neusprachliches Gymnasium Bauingenieurwesen

Naturwissenschaftliches Realgymnasium Architektur

(ohne Darstellende Geometrie) Maschinenbau

Wirtschaftskundliches Realgymnasium Schiffstechnik

für Mädchen Elektrotechnik

Musisch-pädagogisches Realgymnasium Feuerungs- und Gastechnik

Höhere Lehranstalt Vermessungswesen

textilkaufmännischer Richtung Wirtschaftsingenieurwesen

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Verfahrenstechnik

und Drucktechnik - Papiertechnik

Höhere Lehranstalt für Bergwesen

Fremdenverkehrsberufe Markscheidewesen

Handelsakademie Erdölwesen

Höhere Lehranstalt für Hüttenwesen

wirtschaftliche Frauenberufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche Lehranstalten

(ausgenommen für Landtechnik)

(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 6. (1) Vor Beginn des vierten einrechenbaren Semesters in den folgenden Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen sind Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung folgender höherer Schulen erforderlich:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Mathematisches Realgymnasium Philosophie

Wirtschaftskundliches Realgymnasium Geschichte

für Mädchen (ohne Latein) Kunstgeschichte

Höhere technische und gewerbliche Musikwissenschaft

Lehranstalten Theaterwissenschaft

Handelsakademie Germanistik

Höhere Lehranstalt für Romanistik

wirtschaftliche Frauenberufe Orientalistik

Höhere land- und Indologie

forstwirtschaftliche Lehranstalten Pharmazie

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Neusprachliches Gymnasium Theologie

Realistisches Gymnasium Alte Geschichte

Naturwissenschaftliches Realgymnasium Klassische Archäologie

Mathematisches Realgymnasium Antike Numismatik und

Wirtschaftskundliches Realgymnasium vorislamische Geschichte

für Mädchen Mittelasiens

Musisch-pädagogisches Realgymnasium Allgemeine und

Höhere technische und gewerbliche indogermanische

Lehranstalten Sprachwissenschaft

Handelsakademie Klassische Philologie

Höhere Lehranstalt für Ägyptologie

wirtschaftliche Frauenberufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

```

c)

aus Naturgeschichte:

```

```

```

Höhere Schule Wissenschaftliche Hochschule

```

```

Höhere technische und gewerbliche Landwirtschaft

Lehranstalten Forstwirtschaft

Handelsakademie Kulturtechnik

Gärungstechnik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 7. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 4 bis 6 können - soweit dies in der Reifeprüfungsvorschrift für die betreffenden höheren Schulen vorgesehen ist - im Rahmen der Reifeprüfung an diesen Schulen, in den übrigen Fällen an allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen das betreffende Fach Reifeprüfungsgegenstand ist, abgelegt werden.

(2) Für das Prüfungsverfahren und das Ausmaß der nachzuweisenden Kenntnisse gelten die Vorschriften über die Reifeprüfung an der betreffenden höheren Schule sinngemäß.

§ 8. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 5 und 6 können durch Prüfungen ersetzt werden, die nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen abzulegen sind.

(2) Das nach den hochschulrechtlichen Vorschriften bestehende Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung für das Übersetzer- und Dolmetscherstudium und einer Eignungsprüfung für das Studium der Leibesübungen bleibt unberührt.

(3) Unter hochschulrechtlichen Vorschriften sind zu verstehen: das Allgemeine Hochschulstudiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen (§ 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienordnungen (§ 15 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes), die Studienpläne (§ 17 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes) sowie die gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes geltenden besonderen Studienvorschriften.

§ 9. (1) Unter allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne der §§ 36, 37 und 38 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(2) Unter Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne der §§ 72, 73 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(3) Unter Handelsakademien im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien im Sinne der §§ 74, 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(4) Unter Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der §§ 76, 77 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(5) Unter höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der §§ 11 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 10. Für die Abgänger der Mittelschulen, Handelsakademien und Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften, sowie für die Abgänger der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften bleiben die derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere jene der Verordnung BGBl. Nr. 112/1937, in Kraft.

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulberechtigungsverordnung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 228/1964, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 196/1966, außer Kraft.

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