Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend den Unterricht in Kurzschrift
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/1966, insbesondere dessen § 6, wird verordnet:
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
§ 2. Dem Unterricht in „Kurzschrift“ bzw. „Stenotypie“ ist die in der Anlage B wiedergegebene Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten in Betracht kommenden Lehrplanbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September 1969 in Kraft.
§ 4. Der Entfall des § 1 sowie der Anlage A dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 189/1955 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
Anlage A
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(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1995)
Anlage B
Systemurkunde
der Deutschen Einheitskurzschrift
Wiener Urkunde
Die Einheitskurzschrift gliedert sich in zwei Teile:
Teil: Verkehrsschrift
Teil: Schnellschrift
A. Eilschrift
B. Redeschrift
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
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