Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend den Unterricht in Kurzschrift

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/1966, insbesondere dessen § 6, wird verordnet:

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)

§ 2. Dem Unterricht in „Kurzschrift“ bzw. „Stenotypie“ ist die in der Anlage B wiedergegebene Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten in Betracht kommenden Lehrplanbestimmungen zugrunde zu legen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September 1969 in Kraft.

§ 4. Der Entfall des § 1 sowie der Anlage A dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 189/1955 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

Anlage A

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(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1995)

Anlage B

Systemurkunde

der Deutschen Einheitskurzschrift

Wiener Urkunde

Die Einheitskurzschrift gliedert sich in zwei Teile:

1.

Teil: Verkehrsschrift

2.

Teil: Schnellschrift

A. Eilschrift

B. Redeschrift

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

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