Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über katholisch-theologische Studienrichtungen
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
(2) Das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat folgende Studienrichtungen zu umfassen:
die fachtheologische Studienrichtung,
die religionspädagogischen Studienrichtungen, und zwar
die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,
die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung,
die philosophische Studienrichtung.
(3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag. theol.“, verliehen.
(4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Abs. 3 verliehen.
(5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.
(6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16 wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Ausbildungsziele, Studiendauer und Studienabschnitte der Studienrichtungen
(1) Die fachtheologische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten zu dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern zu bestehen.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung kombiniert werden darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(4) Die philosophische Studienrichtung hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern zu bestehen.
(5) Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Fachtheologische Studienrichtung
§ 3. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und in die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen es zulassen, können die erforderlichen Nachweise auch an einer wissenschaftlichen Hochschule, insbesondere auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät erbracht werden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Einführung in das Heilsmysterium;
Fundamentalexegese;
Philosophische Anthropologie und Ethik;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Biblische Theologie;
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Moraltheologie;
Pastoraltheologie (im engeren Sinn).
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Selbständige religionspädagogische Studienrichtung
§ 5. Erster Studienabschnitt
Auf den ersten Studienabschnitt der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 3 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat den im § 4 Abs. 1 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheologie zugunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an wenigstens zwei Seminaren und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Biblische Theologie;
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Moraltheologie;
Katechetik und Religionspädagogik;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 227/1988)
(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
§ 7. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Fundamentalexegese;
Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Seminar und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Approbation der Diplomarbeit. § 12 ist anzuwenden, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört.
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
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