Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über montanistische Studienrichtungen
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und Ziele
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der montanistischen Wissenschaften, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der montanistischen Wissenschaften zu gestalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) An die Absolventen des Diplomstudiums des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges „Montangeologie“ wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ verliehen.
(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription ist nicht erforderlich.
(2) Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) abgelegt hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:
Bergwesen;
Erdölwesen;
Markscheidewesen;
Angewandte Geophysik;
Hüttenwesen;
Gesteinshüttenwesen;
Montanmaschinenwesen;
Kunststofftechnik;
Werkstoffwissenschaften.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.
(3) Folgende Studienzweige sind einzurichten:
In der Studienrichtung „Hüttenwesen“:
Eisenhüttenwesen;
Metallhüttenwesen;
Verformungswesen;
Metallkunde;
Gießereiwesen;
Betriebs- und Energiewirtschaft.
In der Studienrichtung „Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z. 32 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326);
Montangeologie (§ 2 Abs. 3 Z. 32 lit. g des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen). Auf das Diplomstudium dieses Studienzweiges sind unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. j die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In der Studienrichtung „Bergwesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Mineralogie und Geologie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Erdölwesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Mineralogie und Geologie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Markscheidewesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Mineralogie und Geologie;
Vermessungskunde und Markscheidekunde;
Elektrotechnik.
In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Mineralogie und Geologie;
Elektrotechnik.
In der Studienrichtung „Hüttenwesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Mechanische Technologie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Kunststofftechnik“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften“:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Chemie und Mineralogie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Mechanische Technologie.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.
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