Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über Studienrichtungen der Bodenkultur
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der Bodenkultur“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium technicarum“, abgekürzt „Dr. nat. techn.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten.
(2) Das Studium der Studienrichtungen der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) erfolgreich abgelegt hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:
Landwirtschaft;
Forst- und Holzwirtschaft;
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
Lebensmittel- und Biotechnologie;
Landschaftsplanung und Landschaftspflege.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder Prüfungsteile vorsehen.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In der Studienrichtung „Landwirtschaft“:
Botanik für Landwirtschaft;
Chemie;
Bodenkunde;
Anatomie und Physiologie der Haustiere.
In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“:
Botanik;
Mathematik und Statistik;
Ökologie und Standortlehre;
Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen.
In der Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft“:
Mathematik;
Botanik;
Geologie und Bodenkunde;
Baustatik und Festigkeitslehre.
In der Studienrichtung „Lebensmittel- und Biotechnologie“:
Chemie;
Allgemeine Botanik;
Maschinenkunde;
Allgemeine Mikrobiologie.
In der Studienrichtung „Landschaftsplanung und Landschaftspflege“:
Allgemeine und Spezielle Botanik;
Zoologie und Ökologie;
Geologie und Bodenkunde;
Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
Landschaftsplanung I.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung (dem gewählten Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) sowie die in den Studienordnungen festgelegten Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der Pflicht- und Wahlfächer der zweiten Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1:
In der Studienrichtung „Landwirtschaft“:
Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Tierproduktion“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Agrarökonomik“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Gartenbau“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) Gartenbau.
In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“:
Studienzweig „Forstwirtschaft“:
aa) Forstliche Produktionslehre;
bb) Forstliches Ingenieurwesen;
cc) Forstliche Sozioökonomik.
Studienzweig „Holzwirtschaft“:
aa) Holztechnologie;
bb) Holzökonomik.
Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
aa) Forstwirtschaft;
bb) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
cc) Wasserwirtschaft.
In der Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft“:
Wasserwirtschaft und Wasserbau;
Bodenmechanik und Grundbau;
Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
Agrarische Operationen;
Raumplanung und Raumordnung;
Geodäsie und Photogrammetrie;
Hydraulik.
In der Studienrichtung „Lebensmittel- und Biotechnologie“:
Spezielle Biologie;
Spezielle Chemie;
Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
Energiewirtschaft.
In der Studienrichtung „Landschaftsplanung und Landschaftspflege“:
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