Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, wirksam für das Land Steiermark,über die Organisation der öffentlichen land- undforstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und dieBerufsschulpflicht (Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz1968)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Schulbezeichnung
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungskompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder „Landwirtschaftliche Fachschule“ und werden im folgenden kurz „Berufsschule“ oder „Fachschule“ genannt.
Allgemeine Zugänglichkeit
§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Es können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn
der Schüler dem im § 17 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die dort angeführten Bedingungen nicht erfüllt;
der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 25);
wegen Überfüllung der Schule.
Schulgeldfreiheit
§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig. Diese dürfen jedoch höchstens kostendeckend sein.
Lehrpläne
§ 4. (1) Die Behörde (§ 28) hat durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 22), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;
Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 24 geregelt.
(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist.
(6) Es können mehrere alternative Pflichtgegenstände zu Gegenstandsgruppen derart zusammengefaßt werden, daß eine von mehreren Gegenstandsgruppen gewählt werden muß.
Lehrer
§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40 erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Behörde (§ 28) auf Antrag des Schulleiters festzustellen.
Schuljahr
§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons, der 29. Juni und der Allerseelentag;
als Weihnachtsferien die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner;
als Osterferien an saisonmäßig und lehrgangsmäßig geführten Berufs- und Fachschulen die letzten drei Tage der Karwoche und der Dienstag nach Ostern; an ganzjährig geführten Berufs- und Fachschulen die Karwoche und der Dienstag nach Ostern.
(2) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom Schulleiter bis zu zwei Tage, von der Behörde (§ 28) bis zu vier weitere Tage schulfrei erklärt werden.
(3) Sofern sich die Verordnungen gemäß Abs. 2 nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Schultage
§ 9. (1) Schultage an den Berufsschulen sind:
an ganzjährigen Schulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche;
an saisonmäßigen Schulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Unterrichtsjahres;
an lehrgangsmäßigen Schulen die innerhalb des Unterrichtsjahres liegenden Tage.
(2) Schultage an den ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen sind alle Tage des Unterrichtsjahres, sofern sie nicht schulfrei sind.
(3) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(4) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(5) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Landwirtschaftsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um 6 Uhr begonnen werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes oder wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht kann durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens 5 bis höchstens 20 Minuten vorzusehen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Schulversuche
§ 11. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen können von der Behörde (§ 28) abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan durchgeführt werden.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet nur an einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt werden.
Schülerbeurteilung
§ 12. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen über die Lehrgegenstände und die ständige Beobachtung des Wissens und Könnens des Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung des durchgenommenen Lehrstoffes verhalten hat, zugrunde zu legen. Sie ist durch Ausfolgung eines Zeugnisses bekanntzugeben. Bei Jahresklassen ist eine Schulnachricht im Halbjahr auszustellen.
(2) Die Schülerbeurteilung ist von einer Lehrerkonferenz vorzunehmen.
(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen „Sehr gut (1)“, „Gut (2)“, „Befriedigend (3)“, „Genügend (4)“ und „Nicht genügend (5)“ zu erfolgen.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber ausgestellte Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand (alternativem Pflichtgegenstand) die Note „Nicht genügend“ enthält.
(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens genügendem Unterrichtserfolg in nicht mehr als einem Pflichtgegenstand (alternativem Pflichtgegenstand) mit „Nicht genügend“ abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in jenem Gegenstand zuzulassen, in welchem die „nicht genügende“ Beurteilung erfolgt ist. Ein Schüler, der ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich ist, ist von der Lehrerkonferenz zur Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen. Ordnungsgemäß abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen können nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung der Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung ist das am Ende des vorhergegangenen Unterrichtsjahres ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und dem Schüler ein Jahreszeugnis auszustellen, das außer dem sonstigen Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung ermittelte Note enthält.
(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe der Berufsschule ist, sofern es sich um die Erfüllung der Schulpflicht (§ 17) handelt, eine einmalige Wiederholung verpflichtend.
(7) Bei Berufsschulen ist in der Schülerbeurteilung am Ende einer Schulstufe auch zum Ausdruck zu bringen, ob eine körperliche und geistige Eignung für den Fachschulbesuch gegeben ist (Fachschuleignungsvermerk).
Schul- und Schülerheimordnung
§ 13. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten, daß ein den Aufgaben der Schule voll entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim. Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen und Unfällen, die Behandlung des Schulinventars sowie über die Ordnung und Hygiene im Schülerheim, die Benützung der Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub sind durch Verordnung zu erlassen.
ZWEITER TEIL
Landwirtschaftliche Berufsschule
ABSCHNITT I
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Aufgabe
§ 14. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.
Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
§ 15. (1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
Landwirtschaft;
Ländliche Hauswirtschaft;
Gartenbau;
Forstwirtschaft;
Molkerei- und Käsereiwirtschaft.
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als
ganzjährige Schule;
saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;
lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.
(3) Die Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Hievon entfallen auf die erste Schulstufe 400 und auf die zweite Schulstufe 200 Stunden.
(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 und 2 obliegt der Behörde (§ 28).
Lehrplan
§ 16. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch, Rechnen, Heimat- und Staatsbürgerkunde, Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer Unterricht;
für die Fachrichtung Landwirtschaft: Pflanzenbau, Tierhaltung, Waldwirtschaft;
für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Hauswirtschaft, Landwirtschaft;
für die Fachrichtung Gartenbau: Allgemeiner Gartenbau, Gemüsebau;
für die Fachrichtung Forstwirtschaft: Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Landwirtschaft;
für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
(2) Im Lehrplan der Berufsschule können für einzelne Schulen durch Verordnung als weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände vorgesehen werden:
für alle Fachrichtungen: Maschinenkunde;
für die Fachrichtung Landwirtschaft: Weinbau, Obstbau;
für die Fachrichtung Gartenbau: Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulwesen.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Gegenstände dürfen als Pflichtgegenstände oder alternative Pflichtgegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als sie eine Ausbildung erwarten lassen, die für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler der Berufsschule nach deren Einzugsbereich ihren künftigen Beruf vermutlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
ABSCHNITT II
Schulpflicht
Personenkreis
§ 17. (1) Zum Besuch einer landwirtschaftlichen Berufsschule sind die überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine andere Schule mit mindestens gleicher Schuldauer besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Eine überwiegende Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellt. Die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schule nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besucht haben. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Behörde (§ 28).
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