ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-04-08
Status Aufgehoben · 1980-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:

„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“

„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. März 1970

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;

IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;

IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;

IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Sonstige Textteile

Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:

„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“

„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. März 1970

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

ERKLÄRUNG

der Republik Österreich betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Der Bundespräsident gibt unter Berufung auf die zu Art. XI Abs. 4 lit. c abgegebene interpretative Erklärung im Namen der Republik Österreich folgende Erklärung ab:

Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1980 bis 2. April 1988 für gebunden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;

IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;

IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;

IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 310/1980, 386/1988 Belgien III 166/2011 Bulgarien III 129/2025 Dänemark 273/1970 Deutschland/BRD 273/1970 Estland III 166/2011 Finnland 391/1992 Frankreich 273/1970 Griechenland 391/1992 Irland 391/1992 Island 391/1992 Israel 391/1992 Italien 391/1992 Kroatien III 166/2011 Lettland III 194/2023 Litauen III 108/2016 Luxemburg III 166/2011 Malta III 66/2016 Montenegro III 97/2018 Niederlande 273/1970, III 166/2011 Norwegen 273/1970 Polen III 166/2011 Portugal 249/1994 Schweden 273/1970 Schweiz 273/1970 Slowakei III 166/2011 Slowenien III 128/1997 Spanien 391/1992 Tschechische R III 128/1997 Türkei 249/1994 Ungarn 391/1992 Vereinigtes Königreich 273/1970

Sonstige Textteile

Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. März 1970

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Erklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 letzter Satz und des Artikels XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens

1.

Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1988 bis 2. April 1996 für gebunden.

2.

Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel II Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel XI Abs. 4 lit. c dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden für die Zukunft zurückgenommen.

Niederlande

Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge hat am 5. Oktober 2010 das Königreich der Niederlande Folgendes mitgeteilt:

Territoriale Anwendung auf: mit Wirksamkeit vom:
Aruba 1. Jänner 1986
Curaçao und Sint Maarten 10. Oktober 2010
den europäischen Teil der Niederlande 2. April 1970
den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 10. Oktober 2010

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;

IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;

IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;

IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Gründung der Konferenz

Hiermit wird eine Europäische Konferenz für Molekularbiologie gegründet (im folgenden als „Konferenz“ bezeichnet).

Artikel II

Ziele

1.

Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen.

2.

Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfaßt in erster Linie

a)

die Vergabe von Ausbildungs-, Lehr- und Forschungsstipendien;

b)

die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschul- und Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen;

c)

die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschul- und Forschungseinrichtungen abgestimmt werden.

Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO.

Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen.

3.

Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.

Artikel III

Die Konferenz

1.

Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2.

Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden.

3.

Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.

Artikel IV

Verfahren und Aufgaben der Konferenz

1.

Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten.

2.

Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt.

3.

Die Konferenz

a)

faßt die erforderlichen Beschlüsse, um die in Artikel II bezeichneten Ziele zu erreichen;

b)

beschließt über ihren Tagungsort;

c)

kann finanzielle Mittel besitzen und Verträge schließen;

d)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

e)

setzt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen nachgeordneten Organe ein;

f)

genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz 2 erwähnten Allgemeinen Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Planes setzt die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Dieser Betrag darf später nicht mehr geändert werden, es sei denn, daß die Konferenz ihn durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert;

g)

verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten das ordentliche Jahresbudget (den ordentlichen Jahreshaushaltsplan) und trifft die erforderlichen finanziellen Regelungen;

h)

genehmigt den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;

i)

nimmt in bezug, auf jedes Sondervorhaben die diesem eigenen Finanzbestimmungen zur Kenntnis, nachdem es von den an dem Sondervorhaben teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt worden ist;

j)

beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung;

k)

genehmigt und veröffentlicht ihre geprüften Jahresabrechnungen;

1) genehmigt den vom Generalsekretär vorgelegten Jahresbericht.

4.

a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme.

(ii) Ein Mitgliedstaat ist jedoch in bezug auf die Durchführung eines Sondervorhabens nur dann stimmberechtigt, wenn er sich bereit erklärt hat, an diesem Vorhaben teilzunehmen;

(iii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich nach seinem Inkrafttreten noch zwei Jahre lang ohne Stimmrecht in der Konferenz vertreten lassen und an ihren Arbeiten teilnehmen.

(iv) Ein Mitgliedstaat ist in der Konferenz nicht stimmberechtigt, wenn er während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre seine Beiträge nicht geleistet hat.

b)

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.

c)

Die Konferenz ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn in der Sitzung die Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.

Artikel V

Der Generalsekretär

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.