ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-04-10
Status Aufgehoben · 2013-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung von Spanien

in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Filmindustrien in beiden Staaten im beiderseitigen Interesse zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung in beiden Staaten fördert,

von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich durch ihren künstlerischen Wert, ihre technischen Vorzüge und ihren besonderen Aufwand auszeichnen, in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen kommen,

sind wie folgt übereingekommen:

ABSCHNITT 1: FILMAUSTAUSCH

Artikel I

Die Einfuhr und Auswertung von Spielfilmen in Originalfassung, mit oder ohne Untertiteln, wird ohne Einschränkung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden.

Artikel II

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung genehmigen für

a)

10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung;

b)

2 spanische Langspielfilme für jeden Film, der im Rahmen dieses Abkommens in österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden ist, und 2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen Film, der im Gebiete der Republik Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht unterschreitet.

(2) Die zuständigen spanischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung für 10 österreichische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung genehmigen.

Artikel III

Die Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden außerdem während der Dauer dieses Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung oder nachsynchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter – insbesondere auch von Kinder- und Jugendfilmen – sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.

Artikel IV

(1) Die Einfuhr von Material (Bild und Ton) aus Wochenschauen spanischen oder österreichischen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise genehmigt werden.

(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung auf die Einfuhr ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind, ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material (Bild und Ton), das für die Zusammensetzung von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert wiedergeben.

(3) Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung angesehen.

Artikel V

(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.

(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.

ABSCHNITT 2: GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN

Artikel VI

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von Filmen beliebiger Länge in Gemeinschaftsproduktion zwischen österreichischen und spanischen Produzenten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten von Langspielfilmen sollen folgenden Bedingungen Rechnung tragen:

a)

Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen der Gemeinschaftsproduktion ist von der vorherigen gegenseitigen Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile abhängig, denen die Gemeinschaftsproduzenten die Unterlagen hinsichtlich der künstlerischen, technischen und finanziellen Elemente des Filmes spätestens 30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten vorzulegen haben.

Die zuständigen Behörden sind: In der Republik Österreich der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in Spanien das Ministerium für Information und Tourismus. Beide Behörden werden vor Erteilung der Zustimmung miteinander Fühlung nehmen.

b)

Die Innen- und Außenaufnahmen müssen entweder in Österreich oder in Spanien erfolgen, jedoch können Außenaufnahmen und Aufnahmen von Originalschauplätzen in einem Staat, der nicht an der Gemeinschaftsproduktion teilnimmt, durchgeführt werden, wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.

c)

Die Minderheitsbeteiligung darf nicht unter 25% der Produktionskosten des jeweiligen Filmes liegen. Aus wirtschaftlichen Gründen kann eine Minderheitsbeteiligung von lediglich 15% der Kosten genehmigt werden. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, muß sein Anteil an den Produktionskosten mindestens 5,000.000 Peseten betragen.

d)

Die technischen und künstlerischen Mitwirkenden müssen die spanische oder die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch können die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile die Teilnahme von Technikern und Künstlern aus dritten Staaten gestatten, wenn diese ständig in einem der beiden Staaten wohnen und arbeiten; ebenso können der Filmregisseur und ein oder zwei Künstler die Staatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen, vorausgesetzt, daß sie internationalen Ruf genießen.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragschließenden Teiles werden nach Anhörung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 Kurzfilme als Gemeinschaftsproduktion zulassen.

Artikel VII

(1) Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Originalnegativ und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.

(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Originalnegatives oder eines Dub- oder Internegatives, das er im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche Beschränkungen in seinen Staat einführen kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten in gleicher Weise zur Verfügung.

Artikel VIII

(1) In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile als nationale Filme gewertet werden und genießen damit nach Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden Teile vorgesehen werden. Die Subventionen begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten des Staates, von dem sie gewährt werden.

(2) Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine österreichisch-spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.

(3) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.

Artikel IX

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Spanien, Österreich und Drittstaaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.

(2) Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.

(3) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 15% der Gesamtproduktionskosten betragen. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, darf sein Anteil an den Produktionskosten nicht unter 5,000.000 Peseten liegen.

Artikel X

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen Materialien (unbelichtete und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle möglichen Erleichterungen gewähren.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden den diesbezüglichen Transfer genehmigen.

Artikel XI

(1) Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, welchem der Produzent mit dem überwiegenden Anteil an den Produktionskosten des Filmes angehört.

(2) Jene Filme, an denen die Produzenten beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat.

(3) Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.

ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES

Artikel XII

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.

(2) Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.

Artikel XIII

Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 werden sinngemäß im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Spanien und spanischer Produzenten in Österreich angewendet.

Artikel XIV

(1) Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen für ein neues Abkommen vorzubereiten.

(2) Die Kommission kann auch einberufen werden, wenn ein Vertragschließender Teil zu der Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen zu verändern.

(3) Die spanische Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestellt.

(4) Der Vorsitzende der österreichischen Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellt. Dem Vorsitzenden werden die erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur Seite gestellt.

(5) Die Kommission tritt innerhalb eines Monats zusammen, nachdem ein Vertragschließender Teil dies verlangt hat.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.