Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sportes aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz)
ABSCHNITT I
Allgemeine Sportförderung
§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.
(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:
Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;
Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung;
Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;
sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;
Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;
gesamtösterreichische Sporttagungen;
Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.
§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind
Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
Darlehen,
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.
(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.
(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit Vereinigungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.
§ 3. (1) Der Bundeskanzler hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.
(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.
(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit Vereinigungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.
§ 4. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertiggestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.
(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(3) Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige Zuwendungen (§ 2 lit. a) sind zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 lit. c) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen (§ 2 lit. b) in Betracht kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.
§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.
§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.
(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.
(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.
Dem Beirat haben zumindest anzugehören:
ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;
soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;
soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betreffenden Rechtsträgers;
auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat/haben.
§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.
(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.
(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.
Dem Beirat haben zumindest anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;
soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betreffenden Rechtsträgers;
auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat/haben.
§ 6. Ein aus Bundesmitteln zur Förderung gewährtes Darlehen (§ 2 lit. c darf ganz oder teilweise in eine sonstige Zuwendung (§ 2 lit. a) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann.
§ 7. Anläßlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft (Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn
der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
bei einer Förderung durch Darlehensgewährung - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 - Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
Abschnitt II
Sportförderung besonderer Art
A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische Comite (ÖOC).
Abschnitt II
Sportförderung besonderer Art
A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln
§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.