Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 25. Jänner 1970 gemäß § 3 Abs. 2 des Bundes-Sportförderungsgesetzes
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 143/2005).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 143/2005).
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichische Bundes-Sportorganisation“ mit dem Sitz in Wien die in der genannten Gesetzesbestimmung festgelegten Erfordernisse erfüllt.
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