Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970 über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz)
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen
(1) Die im § 6 genannten Kunsthochschulen (im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet) sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Den Hochschulen, Abteilungen, Klassen, Instituten und Hochschulbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zwecke die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 lit. k und m sowie § 28 lit. o zu besorgen,
nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen.
(3) Die Hochschule wird durch den Rektor, die Abteilung durch den Abteilungsleiter, die Klasse durch den Klassenleiter, das Institut durch den Institutsleiter und die Bibliothek durch den Bibliotheksdirektor nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Auf Dienstverträge, die von der Hochschule und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Die Hochschulen dienen der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre.
(5) Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses, die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische und die künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange auch die Vermittlung einer umfassenden Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse der Erschließung der Künste und der Forschung.
(6) Diese Ziele können im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) verfolgt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 2. Verwaltung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen führen die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.
(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die Organe der Hochschulen an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht gebunden.
(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften, aber frei von Weisungen, auf Grund eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.
(4) Soweit die Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 tätig werden haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Abteilungskollegiums bzw. des Gesamtkollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Hochschulen und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 1 Abs. 2 können die betreffenden Hochschulen und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 1 Abs. 2 können auch das Rektorat oder die Quästur (§§ 30, 31) damit beauftragt werden.
(5) Soweit Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
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§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche
(1) Der autonome Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 2, im § 22 Abs. 1, im § 28 und im § 29 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung gehören zum staatlichen Wirkungsbereich der Hochschulen.
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§ 4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) In den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2) endet der administrative Instanzenzug, soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird beim Bundesminister für Unterricht.
(2) In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1) endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.
(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder der Gesamtkollegien an den Hochschulen (§ 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.
(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren vor den akademischen Behörden auf die Studierenden auch dann angewendet werden, wenn deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.
(5) Für Amtshandlungen der akademischen Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des AVG. 1950 zu entrichten.
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht
(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3) Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechts einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
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§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht
(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3) Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
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§ 6. Bestehende Hochschulen
Es bestehen folgende Hochschulen:
die Hochschule für angewandte Kunst in Wien (bisher "Akademie für angewandte Kunst in Wien");
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien");
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg");
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz").
die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.
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§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 7. Abteilungen
(1) Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen ist in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften näher zu regeln.
(2) Die Abteilungen bestehen aus der Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten künstlerischen Bereiches in seinem ganzen Umfange.
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II. ABSCHNITT
Personal der Hochschulen
§ 8. Personal
Das Personal der Hochschulen besteht aus
den Lehrern,
dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und
dem nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personal.
Abs. (1) Z 3 Satz 2:
Die Bestimmung über die selbständige Abhaltung von
Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst
mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der
selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines
Hochschulassistenten in Kraft.
(Art. II, BGBl. Nr. 366/1990)
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 9. Lehrer
(1) Lehrer an den Hochschulen sind:
Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.
Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut.
Hochschulassistenten. Diese sind mit der Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut. Sie können vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Qualifikation und der Festlegung der Dienstpflichten (§ 180 BDG 1979) auch zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden.
Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut; durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Abs. 2 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.
Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.
(2) (Verfassungsbestimmung) Organe und Mitglieder von Kollegialorganen können Gastprofessoren sein, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies gilt auch für Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
(3) Emeritierte Hochschulprofessoren können bei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.
Abs. (1) Z 3 Satz 2:
Die Bestimmung über die selbständige Abhaltung von
Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst
mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der
selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines
Hochschulassistenten in Kraft.
(Art. II, BGBl. Nr. 366/1990)
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 9. Lehrer
(1) Lehrer an den Hochschulen sind:
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