Bundesgesetz vom 29. Oktober 1970, wirksam für das LandNiederösterreich, über die Organisation der öffentlichen land- undforstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und dieBerufsschulpflicht (NÖ. Landwirtschaftliches Schulgesetz)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Schulbezeichnung
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder „Landwirtschaftliche Fachschule“ und werden im folgenden kurz „Berufsschule“ oder „Fachschule“ genannt.
Allgemeine Zugänglichkeit
§ 2. (1) Die Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Es können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn
der Schüler dem im § 18 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder die in den §§ 19 und 20 angeführten Bedingungen nicht erfüllt;
der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine Fachschule darf nur abgelehnt werden,
wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§ 28);
wegen Überfüllung der Schule.
Schulgeldfreiheit
§ 3. (1) Der Unterricht an den Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig; diese dürfen jedoch höchstens kostendeckend sein.
Lehrpläne
§ 4. (1) Die Behörde (§ 31) hat durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele (§§ 15 und 25), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;
Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 17 und 27 geregelt.
(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
unter Schulveranstaltungen jene Veranstaltungen, die der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben oder der Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Schüler dienen und unter der Leitung mindestens eines Lehrers stehen.
Lehrer
§ 5. (1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Klassenschülerzahl
§ 6. Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 36 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl auf 40 erhöht werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Behörde (§ 31) auf Antrag des Schulleiters festzustellen.
Schuljahr
§ 7. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
§ 8. (1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 29. Juni, der Allerseelentag und der 15. November;
als Weihnachtsferien die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner;
als Osterferien die Karwoche und der Dienstag nach Ostern.
(2) Von der Behörde (§ 31) können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, für Elternsprechtage und religiöse Übungen bis zu sechs Schultage;
bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendigen Zeiten.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Schultage
§ 9. (1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind:
an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche;
an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird;
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage;
an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres;
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 10. (1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen des Lehrplanes oder wegen Notwendigkeit von Wechselunterricht kann durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. Hinsichtlich der Kundmachung gilt § 8 Abs. 3.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Schulveranstaltungen
§ 11. (1) Die Zahl der Schulveranstaltungen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern zu leiten. Die Anordnung von Schulveranstaltungen obliegt - sofern diese nicht länger als acht Stunden dauern - dem Schulleiter, anderenfalls der Behörde (§ 31).
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 21) Anwendung finden oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohn- bzw. Schulortes verbunden ist.
(4) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt.
Schulversuche
§ 12. (1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen können von der Behörde (§ 31) abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Schulversuche an Berufs- und Fachschulen hinsichtlich Organisationsform, Aufbau, Unterrichtsausmaß, Stundendauer und Lehrplan angeordnet werden.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen darf im Landesgebiet nur in einer Klasse ein Schulversuch durchgeführt werden.
Schülerbeurteilung
§ 13. (1) Die Schülerbeurteilung ist jeweils am Ende einer Schulstufe vorzunehmen. Ihr ist das Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen über die Lehrgegenstände und die ständige Beobachtung des Wissens und Könnens des Schülers und die Art, wie er sich in geistiger und sittlicher Hinsicht bei der Erarbeitung der neuen Lehraufgaben sowie bei der Einübung und Wiederholung des durchgenommenen Lehrstoffes verhalten hat, zugrunde zu legen. Die Schülerbeurteilung ist durch Ausfolgung eines Zeugnisses bekanntzugeben. Bei Jahresklassen ist eine Schulnachricht im Halbjahr auszustellen.
(2) Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern einer Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters (Klassenkonferenz) vorzunehmen.
(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „genügend (4)“ und „nicht genügend (5)“ zu erfolgen.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe ist der Schüler berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das hierüber ausgestellte Zeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „nicht genügend“ enthält.
(5) Ein Schüler, der bei sonst mindestens genügendem Unterrichtserfolg in nicht mehr als einem Pflichtgegenstand mit „nicht genügend“ abgeschlossen werden muß, ist zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung in jenem Gegenstand zuzulassen, in welchem die „nicht genügende“ Beurteilung erfolgt ist. Ein Schüler, der ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht möglich ist, ist von der Klassenkonferenz zur Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen. Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen sind frühestens acht Wochen nach dem Ende des betreffenden Unterrichtsjahres, spätestens jedoch drei Tage vor Beginn des nächsten Schuljahres durchzuführen. Ordnungsgemäß abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen können nicht wiederholt werden. Nach der Ablegung der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung ist das am Ende des vorhergegangenen Unterrichtsjahres ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und dem Schüler ein Jahreszeugnis auszustellen, das außer dem sonstigen Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung ermittelte Note enthält.
(6) Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe ist der Schüler berechtigt, diese Schulstufe einmal zu wiederholen. Bei nicht erfolgreichem Abschluß einer Schulstufe der Berufsschule (Fachschule) ist - sofern es sich um die Erfüllung der Schulpflicht (§ 18) handelt
- eine einmalige Wiederholung verpflichtend.
(7) Bei Berufsschulen ist am Ende der letzten Schulstufe im Rahmen der Schülerbeurteilung festzustellen, ob eine körperliche und geistige Eignung für den Fachschulbesuch gegeben ist. Die Eignung für den Fachschulbesuch darf nur angenommen werden, wenn der Schüler
voraussichtlich den Anforderungen des praktischen Unterrichtes in der Fachschule körperlich gewachsen ist und
die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und als durchschnittliches Gesamtergebnis aller Pflichtgegenstände mindestens die Note „befriedigend“ aufweist.
Schul- und Schülerheimordnung
§ 14. Der Schüler hat sich jederzeit so zu verhalten, daß ein den Aufgaben der Schule voll entsprechender Schulbetrieb gewährleistet und das Ansehen der Schule gewahrt wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Verhalten im Schülerheim. Nähere Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin, über die Vorbereitung zum Unterricht, den Vorgang bei Erkrankungen und Unfällen, die Behandlung des Schulinventars sowie über die Ordnung und Hygiene im Schülerheim, die Benützung der Heimeinrichtungen und den Ausgang und Urlaub sind durch Verordnung zu erlassen.
ZWEITER TEIL
Landwirtschaftliche Berufsschule
Abschnitt I
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Aufgabe
§ 15. Die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, ihre Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.
Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
§ 16. (1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
Landwirtschaft;
Ländliche Hauswirtschaft;
Gartenbau;
Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
Forstwirtschaft.
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als
ganzjährige Schule;
saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;
lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht.
(3) Die Berufsschule umfaßt ein bis drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 zwei Schulstufen gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß hat mindestens 600 Stunden zu umfassen.
(5) Die Art der Führung der Berufsschule (Abs. 1 bis 3) sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden (Abs. 4) auf die Schulstufen hat die Behörde (§ 31) durch Verordnung zu bestimmen.
Lehrplan
§ 17. (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Für alle Fachrichtungen:
Für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.