(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-01-17
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4, Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Artikel III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Artikel V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b, Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3 und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 fassungsändernd ist, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Ratifikationstext

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November 1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. X Z. 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens -

EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt -

HABEN folgendes VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 176/1971 Dänemark 176/1971 Deutschland/BRD 176/1971 Frankreich 176/1971 Griechenland 176/1971 Italien 176/1971 Niederlande 176/1971 Norwegen 176/1971 Schweden 176/1971 Schweiz 176/1971 Spanien 101/1984 Vereinigtes Königreich 176/1971

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Ratifikationstext

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November 1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. X Z 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens –

EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt –

HABEN folgendes VEREINBART:

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel I

Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.

Artikel I

Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.

Abs. 4 bis 6: Verfassungsbestimmung

Artikel II

Ziele

(1) Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten:

a)

den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als "Laboratorien" bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschließlich der kosmischen Strahlen. Zu jedem Laboratorium gehören

i)

ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger;

ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i) genannten Anlagen erforderlich sind;

b)

die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch außerhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

i)

Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik;

ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;

iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme:

a)

das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfaßt ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (10 hoch 10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6mal 10 hoch 8 eV);

b)

das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen Protonen-Synchrotron verbunden sind;

c)

das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt (3mal 10 hoch 11 eV);

d)

jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erläßt die für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, daß das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden.

Artikel II

Ziele

(1) Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten:

a)

den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als „Laboratorien“ bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschließlich der kosmischen Strahlen. Zu jedem Laboratorium gehören

i)

ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger;

ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i) genannten Anlagen erforderlich sind;

iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind;

b)

die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch außerhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

i)

Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik;

ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;

iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Beratung derselben;

iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme:

a)

das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfaßt ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (10 10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6mal 10 8 eV);

b)

das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen Protonen-Synchrotron verbunden sind;

c)

das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt (3mal 10 11 eV);

d)

jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erläßt die für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, daß das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden.

Abs. 2 lit. a und Abs. 4 erster und zweiter Satz:

Verfassungsbestimmung

Artikel III

Bedingungen für die Mitgliedschaft

(1) Staaten, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Maßgabe der Artikel XV, XVI und XVII Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

(2) a) Weitere Staaten kann der in Artikel IV genannte Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten zur Organisation zulassen.

b)

Wünscht ein Staat nach Maßgabe des Buchstabens a Mitglied der Organisation zu werden, so setzt er den Präsidenten des Rates hievon in Kenntnis. Der Präsident benachrichtigt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag, und zwar spätestens drei Monate, bevor er im Rat erörtert wird. Die vom Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII Mitglied der Organisation werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht mindestens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt, die zum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschließen, vorausgesetzt, daß kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuß ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten, von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken.

(6) Zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten der Organisation erleichtern die Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen, soweit dadurch

a)

die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet nicht berührt wird;

b)

kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, wenn nach seiner Auffassung eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.

Artikel III

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.