Bundesgesetz vom 3. Feber 1971, mit dem besondere Organisationsvorschriften für die Kunsthochschulen erlassen werden (Kunsthochschulordnung)
Gliederung der Kunsthochschulen in Abteilungen
§ 1. Die Hochschule für angewandte Kunst in Wien gliedert sich in folgende Abteilungen:
Architektur;
Plastische Gestaltung und Design;
Visuelle Kommunikation;
Bildende Kunst;
Kunstpädagogik.
§ 2. Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien gliedert sich in folgende Abteilungen:
Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
Tasteninstrumente;
Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
Blas- und Schlaginstrumente;
Musikpädagogik;
Kirchenmusik;
Sologesang und musikdramatische Darstellung;
Schauspiel und Regie („Max Reinhardt-Seminar“);
Film und Fernsehen.
§ 3. (1) Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:
Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
Tasteninstrumente;
Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
Blas- und Schlaginstrumente;
Musikpädagogik;
Kirchenmusik;
Sologesang und musikdramatische Darstellung;
Darstellende Kunst;
Kunsterziehung;
Musikerziehung;
Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).
(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.
§ 4. Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz gliedert sich in folgende Abteilungen:
Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
Tasteninstrumente;
Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
Blas- und Schlaginstrumente;
Musikpädagogik;
Kirchenmusik;
Gesang und Bühnengestaltung;
Jazz;
Darstellende Kunst.
§ 4a. Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz gliedert sich in folgende Abteilungen:
Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung;
Umweltgestaltung;
Angewandte Graphik und Kunsthandwerk.
Besondere Organisationsformen
§ 5. (1) An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe der folgenden Absätze Kurse unter der Bezeichnung „Internationale Sommerakademie“ der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg zu führen.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.
§ 6. (1) Nach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen (Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).
(2) Die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen in Oberschützen hat nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 lit. f und i sowie Abs. 3, des § 28 lit. f und h und des § 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung auf ein solches Studium haben.
(3) Die Abteilungen der Hochschule, denen die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen angehören, haben nach Einholung von Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen auf die Dauer der Funktionsperiode der beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung, Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen tätigen Lehrern der Hochschule, mit dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.
(4) In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission hat die gesetzliche Vertretung der an der Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden. § 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden Kommission haben aus ihrem Kreise auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer wählbar sind.
(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter der Expositur Oberschützen“. Er hat an den Sitzungen des Gesamtkollegiums mit beratender Stimme und Antragsrecht teilzunehmen. Sofern Angelegenheiten, die ausschließlich die Expositur Oberschützen betreffen, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.
(7) Der Rektor und die Abteilungsleiter können einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen beziehen, dem gemäß Abs. 5 gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Kommission übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(9) An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten Kommission hat ein vom Rektor zu bestimmender Bediensteter des Rektorates oder der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Zuordnung der Studieneinrichtungen zu den Abteilungen
§ 7. (1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.
(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.
(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.
Zuordnung der Lehrer zu den Abteilungen
§ 8. Lehrer einer Abteilung im Sinne der §§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken.
Hochschulkonvent
§ 9. Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an:
an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien 10 Mitglieder,
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 45 Mitglieder,
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg 20 Mitglieder,
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 20 Mitglieder,
an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder
sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Hochschulprofessoren sind auf zwei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsperiode beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. Feber; die erste Funktionsperiode beginnt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet am 31. Jänner 1973.
(2) Wahlberechtigt sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme des Rektors. Wählbar sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme jener, die dem Gesamtkollegium angehören.
(3) Der Rektor hat den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes kundzumachen.
(4) Die Wahl ist vom Rektor zu leiten. § 17 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der von jedem Wahlberechtigten abzugebende Stimmzettel hat in fortlaufender Reihung so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel enthaltenen Namen unberücksichtigt zu lassen; enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht.
(6) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
(7) Ist der Name desselben Hochschulprofessors auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
(8) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Hochschulprofessor entfallen, sind ungültig.
(9) Entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 10 lit. a bis e) sind von den Hochschulprofessoren, die die höchsten Zahlen von Wahlpunkten erhalten haben, jene mit der höheren Zahl von Wahlpunkten als Mitglieder und jene mit der niedrigeren Zahl von Wahlpunkten als Ersatzmitglieder gewählt.
(10) Wenn infolge gleicher Zahl von Wahlpunkten mehr Hochschulprofessoren, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Rektor zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
§ 11. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.
§ 12. Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten bei dauernder Verhinderung eines entsendeten Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft gemachte Ersatzmitglied einzutreten.
Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz
§ 12a. (1) Zur Beratung der akademischen Behörden ist ein Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz zu bestellen, der aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Rates hat das Gesamtkollegium für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt werden, die in gewerblichen, Handels- oder Industrieunternehmen in Bereichen tätig sind, die in einem fachlichen Zusammenhang mit einer Studienrichtung der Hochschule stehen. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Dem Rat der Hochschule obliegt die Erstattung von Empfehlungen an die akademischen Behörden sowie die Anbahnung und Vertiefung von Kontakten der Hochschule zu gewerblichen, Handels- und Industrieunternehmen.
(5) Das Gesamtkollegium und die Abteilungskollegien können zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Mitglieder des Rates der Hochschule beiziehen; diese haben nur beratende Stimme.
(6) Der Rat der Hochschule hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Nähere Bezeichnung der Klassen
§ 13. (1) Klassen (§ 33 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind
an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz als „Meisterklassen“,
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als „Klassen künstlerischer Ausbildung“ zu bezeichnen.
(2) Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen als „Lehrkanzeln“ zu bezeichnen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb der Abteilung mit den in § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.