Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die fachtheologische Studienrichtung ist in den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Die fachtheologische Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und der ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und der Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete des theologischen Studiums sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein und aus Griechisch sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen.
(3) Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Einführung in das Heilsmysterium ............. 4
```
```
Fundamentalexegese ........................... 12
```
```
Philosophische Anthropologie und Ethik ....... 6
```
```
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 6
```
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Einleitung in das Alte Testament .......... 1
```
```
Einleitung in das Neue Testament .......... 1
```
```
Einführung in die Liturgie ................ 3
```
```
Geschichte der Philosophie ................ 4
```
```
Logik mit Sprachphilosophie und
```
Erkenntnistheorie ......................... 4
```
Einführung in das naturwissenschaftliche
```
Denken .................................... 2
```
Gesellschaftslehre ........................ 4
```
```
Religionswissenschaft ..................... 1
```
```
Spirituelle Theologie ..................... 1
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
```
Spezialfach aus einem der folgenden
Teilgebiete der philosophischen und
theologischen Wissenschaft und ihrer
Hilfswissenschaften:
Biblische Sprachen,
Bibelwissenschaften,
Historische Theologie,
Systematische Theologie,
Praktische Theologie,
Spezialthemen der Philosophie,
Grenzfragen der Philosophie,
Grenzfragen der Theologie ................. 4
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4) Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.
(6) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG).
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 720/1994)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 2 AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5 Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.
(3) Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 3 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in das Heilsmysterium;
Fundamentalexegese;
Philosophische Anthropologie und Ethik;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Biblische Theologie.............................. 6
```
```
Dogmatische und ökumenische Theologie............ 16
```
```
Moraltheologie................................... 10
```
```
Pastoraltheologie (im engeren Sinn).............. 6
```
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Exegese des Alten Testamentes................. 2
```
```
Exegese des Neuen Testamentes................. 4
```
```
Kirchengeschichte und Patrologie.............. 10
```
```
Philosophische Gegenwartsfragen............... 2
```
```
Fundamentaltheologie.......................... 6
```
```
Liturgiewissenschaft und
```
Dogmatische Sakramententheologie.............. 7
```
Liturgiewissenschaft....................... 2
```
```
Dogmatische Sakramententheologie........... 5
```
```
Kirchliches Recht............................. 8
```
```
Kerygmatik (Katechetik und Homiletik)......... 4
```
```
nach Wahl des Kandidaten ein Fach
```
gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht
im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach
zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im vierten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
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