Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-03-18
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 7, 8, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften zu gestalten. Sie hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät oder Hochschule eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung darf mit jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium kombiniert werden, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist.

(2) Die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 3. (1) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die Liturgie einzuführen sowie die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Fundamentalexegese ........................... 12

```

```

b)

Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 4

```

```

c)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Einführung in das Heilsmysterium .......... 4

```

```

2.

Einleitung in das Alte Testament .......... 1

```

```

3.

Einleitung in das Neue Testament .......... 1

```

```

4.

Philosophiegeschichte ..................... 4

```

```

5.

Philosophische Anthropologie .............. 4

```

```

6.

Gesellschaftslehre ........................ 2

```

```

7.

Einführung in die Liturgie ................ 2

```

```

d)

Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

```

```

1.

Kirchengeschichte ......................... 2

```

```

2.

Katechetik und Religionspädagogik ......... 2

```

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der in Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt die im Abs. 2 genannte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die in Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(7) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 3 Abs. 1);

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (§ 4 Abs. 2 und 3);

c)

die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;

d)

die erfolgreiche Ablegung der anderen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für die Durchführung der Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 3, für die Wiederholung von Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Fundamentalexegese;

b)

Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;

c)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 4 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt, ausgenommen die allgemein pädagogische und schulpraktische Ausbildung, 48 Wochenstunden, davon 46 aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens acht zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Biblische Theologie .......................... 4

```

```

b)

Dogmatische und ökumenischen Theologie ....... 12

```

```

c)

Moraltheologie ............................... 6

```

```

d)

Fachdidaktische Ausbildung ................... 6

```

```

e)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Katechetik und Religionspädagogik ......... 2

```

```

2.

Kirchengeschichte ......................... 2

```

```

3.

Philosophische Gegenwartsfragen ........... 2

```

```

4.

Fundamentaltheologie ...................... 4

```

```

5.

Sakramententheologie ...................... 2

```

```

6.

Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes ..... 2

```

```

7.

Grundfragen der Pastoraltheologie ......... 2

```

(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 15 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Seminar zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

c)

die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 3 Abs. 1);

c)

die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (§ 7 Abs. 2 und 3);

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