Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1, 15, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und der jeweils geltenden kirchlichen Vorschriften entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß es über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dient.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung und Studiendauer
§ 2. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung (§§ 4 und 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß § 14 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 3. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
das Fach, dem das Thema der Dissertation
```
angehört ....................................... 8
```
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
```
Fächer:
```
Altes Testament,
```
```
Neues Testament,
```
```
Dogmatik (einschließlich der ökumenischen
```
Theologie und Sakramententheologie),
```
Fundamentaltheologie,
```
```
Moraltheologie,
```
```
Pastoraltheologie,
```
```
Liturgiewissenschaft,
```
```
Katechetik und Religionspädagogik,
```
```
Kirchengeschichte,
```
```
Kirchliches Recht ........................... 2
```
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen ist aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 4. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in § 3 Abs. 3 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen echten Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 5. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
die Inskription von vier Semestern (§ 2 Abs. 2);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
die Approbation der Dissertation;
die Einzahlung der Prüfungstaxen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 6. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
das gemäß § 3 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 5 gewählten Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Theologie“
§ 7. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Theologie inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden Studienplan schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische oder für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie nach den bisher geltenden Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
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