Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG)
Geschichte des Spieles und der Literatur der gewählten Instrumente.
Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe zu wählen, daß nicht beide Instrumente aus derselben Gruppe (Streichinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente oder Zupfinstrumente) gewählt werden dürfen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen kann anstelle eines Instrumentes Gesang gewählt werden.
Abkürzung
GN-StG
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Anlage B(Zu § 18 Abs. 5)
Studienrichtung „Geschichte“ (Anlage A Z 12)
B. Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“:
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus:
Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben.
Diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
Prüfungsfächer:
Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählte Fach;
nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer;
Sozialkunde.
Studienrichtung „Geographie“ (Anlage A Z 37)
D. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
Kartenkunde und Schulkartographie;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Einführung in die Wirtschaftskunde.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
Wirtschaftskunde.
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