Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. April 1971 über das Doktorat der montanistischen Wissenschaften
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Allgemeines
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist an der Montanistischen Hochschule in Leoben einzurichten. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Lehrveranstaltungen einzurichten und die im § 5 vorgesehene Prüfung abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Doktoratsstudium
§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der motanistischen (Anm.: Richtig: montanistischen) Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.
(2) Wird das Studium einer Studienrichtung an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nicht als gleichwertig anerkannt, so hat der Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen ergänzenden Studien und Prüfungen bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen (§ 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Forschungsinstituten diesen Studien gleichwertig sind, hat auf Ansuchen das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Art der Forschungstätigkeit des Institutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten und nach der Art und dem Umfang der Mitwirkung oder der Tätigkeit des Bewerbers zu entscheiden. Die zuständige akademische Behörde ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(3) Eine Inskription ist vom Bewerber um einen Doktorgrad, abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch hat das Professorenkollegium für besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen, vorzusorgen. Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen. Dem Studierenden steht es frei, diese oder andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der Montanistischen Hochschule in Leoben durch einen Hochschulprofessor, emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten vertreten ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums und dem Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation nicht einigen, so hat der Präses neue Begutachter zu bestellen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die Approbation der Dissertation voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein Teilgebiet eines Faches, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Doktor der montanistischen Wissenschaften''
§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung geregelten Studiums wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum'', abgekürzt „Dr. mont.'', verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.