Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-06-18
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Bergwesen ist an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium des Bergwesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Bergwesen zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Bergwesens.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Mathematik und Darstellende Geometrie ........... 20-26

```

```

b)

Physik und Technische Mechanik .................. 19-27

```

```

c)

Chemie .......................................... 4- 8

```

```

d)

Mineralogie und Geologie ........................ 18-26

```

```

e)

Maschinenbau und Elektrotechnik ................. 18-26

```

```

f)

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ......... 7-12

```

```

g)

Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ...... 14-25

```

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 80 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Mathematik und Darstellende Geometrie .......... 10-26

```

```

b)

Physik und Technische Mechanik ................. 19-27

```

```

c)

Chemie ......................................... 4- 8

```

```

d)

Mineralogie und Geologie ....................... 15-26

```

```

e)

Maschinenbau und Elektrotechnik ................ 12-26

```

```

f)

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ........ 3-12

```

```

g)

Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ..... 10-25

```

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Einführung in das Montanwesen;

b)

Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronische Datenverarbeitung;

c)

Grundzüge des Stoffverhaltens;

d)

Grundzüge der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Einführung in das Montanwesen;

b)

Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronische Datenverarbeitung;

c)

Grundzüge der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

a)

die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;

b)

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Mathematik und Darstellende Geometrie;

b)

Physik und Technische Mechanik;

c)

Chemie;

d)

Mineralogie und Geologie;

e)

Maschinenbau und Elektrotechnik;

f)

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten:

a)

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern;

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile) so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen.

(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden Semester ist als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes einzurechnen, wenn der Kandidat die erste Diplomprüfung bis zum Ende eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Bergbaukunde .................................... 16-26

```

```

b)

Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau ............. 8-12

```

```

c)

Aufbereitungslehre .............................. 8-14

```

```

d)

Bergmaschinenkunde .............................. 6-12

```

```

e)

Lagerstättenkunde ............................... 6-12

```

```

f)

Markscheidekunde ................................ 6-12

```

g)

nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die unter lit. a bis f genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in

ausreichendem Maße durchgeführt werden können ... 8-16

h)

Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 20-28

(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. g oder als Freifächer anzubieten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Bergbaukunde .................................... 16-26

```

```

b)

Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau ............. 8-12

```

```

c)

Aufbereitungslehre .............................. 8-14

```

```

d)

Bergmaschinenkunde .............................. 6-12

```

```

e)

Lagerstättenkunde ............................... 6-12

```

```

f)

Markscheidekunde ................................ 6-12

```

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