Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Montanmaschinenwesen ist an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Montanmaschinenwesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Montanmaschinenwesen zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Montanmaschinenwesens.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 106 bis 126 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Mathematik und Darstellende Geometrie ........... 20 - 26
```
```
Physik und Technische Mechanik .................. 19 - 27
```
```
Mechanische Technologie ......................... 6 - 10
```
```
Maschinenbau und Elektrotechnik ................. 20 - 28
```
```
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ......... 7 - 12
```
```
Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ...... 28 - 40
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Maschinenlehre;
Computergestützte Arbeitsmethoden;
Fertigungs- und Werkstoffwissenschaften;
Besondere Natur- und Ingenieurwissenschaften;
Einführung in die montanistischen Wissenschaften.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n) Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Mathematik und Darstellende Geometrie;
Physik und Technische Mechanik;
Mechanische Technologie;
Maschinenbau und Elektrotechnik;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten:
entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen.
(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden Semester ist als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes einzurechnen, wenn der Kandidat die erste Diplomprüfung bis zum Ende eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
```
Allgemeiner Maschinenbau ........................ 29 - 39
```
```
Spezieller Maschinenbau ......................... 17 - 21
```
```
ein Wahlfach, das die unter lit. a und b
```
genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das
mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt werden
können .......................................... 21 - 25
```
Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 17 - 27
```
(3) Im Studienplan sind für das unter Abs. 2 lit. c genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen vorzusehen, die eine Spezialisierung des Studiums ermöglichen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Maschinenwesen;
Mathematik und Naturwissenschaften;
Spezielle Ingenieurwissenschaften;
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit;
einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Allgemeiner Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. a);
Spezieller Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. b);
⋯
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