ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1971
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn,
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiete zu entwickeln,
und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Artikel 2
(1) Jede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.
(2) Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.
Artikel 3
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen und technischen Institutionen der beiden Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Büchern sowie Publikationen der anderen Vertragschließenden Partei fördern.
Artikel 5
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.
Artikel 6
Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise einschlägigen Institutionen nicht aus.
Artikel 7
(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und ihre Anwendung zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien, gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in Budapest und Wien, und zwar erstmalig in Budapest, zusammen. Sie hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Vertragschließenden Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammenzutreten.
(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten beigezogen werden.
Artikel 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Es tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.