Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1972, mit der die 1. bis 9. Schulstufe der Privatschule „Rudolf Steiner-Schule“, Wien, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-08-01
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Rudolf Steiner-Schule“, Wien, wird als zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet anerkannt.

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in Kraft.

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