Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Oktober 1972 über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 13, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung
§ 1. Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:
den Studienzweig Übersetzerausbildung;
den Studienzweig Dolmetscherausbildung;
das Kurzstudium für Übersetzer.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 2. (1) Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.
(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausbildungsziel
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten sprachmittlerischer Tätigkeit dient.
(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:
eine allgemeine Grundausbildung;
die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung aus zwei Fremdsprachen, nämlich in den als erste und als zweite Fremdsprache gewählten Sprachen;
die Ausbildung aus der Kultur- und Realienkunde der Länder, in denen die gewählten Sprachen gesprochen werden.
(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, können das Studium an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache durch einen der Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten ist; als erste Fremdsprache können sie nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung aus der zweiten Fremdsprache erfolgt in Gegenüberstellung dieser Sprache zur deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann (§ 4 Abs. 2 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 4. (1) Das Studium der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 11) vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium des Übersetzer- und Dolmetscherwesens einzuführen sowie die allgemeinen und die sprachlichen Grundlagen für das Übersetzen und Dolmetschen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Das Kurzstudium für Übersetzer besteht aus dem ersten Studienabschnitt und zwei weiteren Semestern.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 5. (1) Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse gelten ohne Eignungsprüfung als nachgewiesen, wenn der Studierende in der auf die Hochschule vorbereitenden Schule durch wenigstens sechs Schuljahre Unterricht aus der gewählten ersten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand erhalten hat und wenn er aus dieser Sprache sowie aus der Mutter- oder Bildungssprache im Reifezeugnis oder einer gleichzuhaltenden Urkunde die Note „sehr gut“ oder eine gleichzuhaltende Beurteilung erhalten hat. Wurde die Note nur aus einer der beiden genannten Sprachen erzielt, so ist die Eignungsprüfung über die jeweils andere Sprache abzulegen.
(3) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
(4) Absolviert der Studierende einen Hochschullehrgang, der an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung eingerichtet ist, so ist die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung dieses Hochschullehrganges der bestandenen Eignungsprüfung gleichzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
nach Wahl des Studierenden Allgemeine
```
Sprachwissenschaft oder Angewandte
Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie ..... 2
```
wissenschaftliche und berufskundliche
```
Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens ... 2
```
Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft .. 4
```
```
erste Fremdsprache ............................ 28
```
hievon mindestens 14 Wochenstunden aus der
sprachmittlerischen Ausbildung dienenden
Lehrveranstaltungen
```
zweite Fremdsprache .......................... 18
```
hievon mindestens 9 Wochenstunden aus der
sprachmittlerischen Ausbildung dienenden
Lehrveranstaltungen
```
Kultur- und Realienkunde des Landes (der
```
Länder) der ersten Fremdsprache ............... 8
```
Kultur- und Realienkunde des Landes (der
```
Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2
Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.
(3) Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt
§ 7. (1) Die Zulassung zu den für den ersten Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen (Abs. 2) setzt voraus:
die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren Semestern;
den Nachweis über die Inskription der Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt werden;
den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse;
den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse.
Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder Bildungssprache kann die Prüfungskommission die Erbringung der in lit. c und d genannten Nachweise erlassen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten;
wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;
Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft. Diese Vorprüfung entfällt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 letzter Satz.
(3) Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses der Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 7 Abs. 2 genannten Fächern;
den Nachweis der Fertigkeit in Stenographie der ersten Fremdsprache. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache (Sprachmittlung);
Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf Geographie, Wirtschaft, Gesellschaft, wichtigste Rechtseinrichtungen und neuere Geschichte zu legen ist;
eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
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