Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien zugewiesen.
§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Tierärztlichen Hochschule in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Hochschule in Wien zugewiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.