Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien zugewiesen.
§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Tierärztlichen Hochschule in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Hochschule in Wien zugewiesen.
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