Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-03-15
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:

a)

Aufwandsbeitrag;

b)

Kollegiengeld;

c)

Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;

d)

Taxen für die Verleihung akademischer Grade;

e)

Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;

f)

Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;

g)

Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.

(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:

a)

Aufwandsbeitrag;

b)

Kollegiengeld;

c)

Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;

d)

Taxen für die Verleihung akademischer Grade;

e)

Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;

f)

Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;

g)

Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.

(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

(3) Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag (§ 10).

(2) Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 800 S.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 58,14 €.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt haben.

Beiträge für Exkursionen

§ 4. (1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

(2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung stehen.

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren einzuheben.

(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz auszugehen:

a)

für die kommissionelle Abhaltung von Abschlußprüfungen (§ 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) vom gesamten Prüfungssenat

aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission 30 S,

bb) für den Vorsitz im Prüfungssenat 70 S,

cc) für jede mündliche oder schriftliche sowie jede mündliche und schriftliche Prüfung aus einem Prüfungsfach mit Ausnahme von Kolloquien 200 S;

b)

für die Abhaltung von Abschlußprüfungen in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission je Abschlußprüfung 30 S,

bb) für jede Teilprüfung der Abschlußprüfung je Semesterwochenstunde der für die Prüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen 20 S,

wenn es sich aber um eine Lehrveranstaltung handelt, für die ein besonderer Lehrauftrag erteilt wurde (§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955), je Semesterwochenstunde10 S;

c)

bei jeder anderen Art der Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe des Unterrichtsplanes sowie bei der Wiederholung von Prüfungen sind die in lit. a und b bezeichneten Ansätze sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.

Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.

Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten

§ 6. (1) An Hochschul-(Universitäts)Turninstituten sind folgende besondere Beiträge einzuheben:

a)

Für die Teilnahme an Übungen ist ein Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung der Kosten der betreffenden Übung sowie der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen;

b)

für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, insbesondere aber allfälliger Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.

(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.

(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

§ 7. (1) Für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor der Universitäts- oder Hochschulbibliothek) festzusetzen.

(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten dieser Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschuleinrichtung zu verwenden.

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern

§ 8. (1) Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden.

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.