Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Norwegisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 24. Feber 1972 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 2. Feber 1973 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 4 am 3. April 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Norwegen haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Völkern durch Zusammenarbeit und Austausch auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu fördern, folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Literatur und Kunst als auch das gegenseitige Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten zu entwickeln.
Artikel 2
Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, werden die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Gastspiele fördern, insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen. Sie werden sich bemühen, die direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen in die Wege zu leiten und zu fördern. Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur und Kultur des anderen Landes fördern.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.
Artikel 4
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus zu notifizieren ist, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, zu
Oslo, am 24. Februar 1972
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.