Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Gegenstand der Förderung
§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Förderungswürdige Aufgaben
§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:
Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;
berufliche Weiterbildung;
Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
sittliche und religiöse Bildung;
musische Bildung;
Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;
Führung von Volksbüchereien;
Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;
Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;
Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;
Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:
Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;
Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;
Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;
Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;
innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.
Arten der Förderung
§ 3. Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
Gelddarlehen.
Arten der Förderung
§ 3. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
Gelddarlehen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
Förderungsempfänger
§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,
die ihren Sitz im Inland haben,
deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.
(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben - unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel - finanziell gesichert ist.
(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er - unbeschadet des § 6 - insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.
(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.
(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben – unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel – finanziell gesichert ist.
(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er – unbeschadet des § 6 – insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.
(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.
Unabhängigkeit der Förderungsempfänger
§ 6. Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.
Gesamtösterreichische Einrichtungen,
besondere Voraussetzungen für deren Förderung
§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.
(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.
(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.
Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere Voraussetzungen für deren Förderung
§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.
(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.
(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.
Bedingungen für die Förderung
§ 8. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für ihn finanzielle Vorteile ergeben.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist berichtet wird.
(3) Bauvorhaben dürfen überdies nur dann gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zugrunde zu legen.
Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit von Gelddarlehen
§ 9. Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach § 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn
der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
bei einer Förderung durch Gewährung eines Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
ABSCHNITT II
Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in jenen Ländern, in deren Bereich im Jahre 1972 ein vom Bund bestellter Volksbildungsreferent tätig war, eine Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung einzurichten, der die Besorgung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung im Bereich des betreffenden Landes obliegt. Die genannte Förderungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst nachgeordnete Dienststelle. Die Bestellung des Leiters dieser Stelle obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst. Dieser hat vor der Bestellung das Einvernehmen mit der Landesregierung anzustreben.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1) hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung insbesondere
die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen zu informieren und zu beraten;
Kontakte zwischen den auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen herzustellen;
Veranstaltungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung anzuregen und zu fördern;
durch eine Büchereistelle den Volksbüchereien bei der Erstellung von theoretischen und praktischen Grundlagen für die bibliothekarische Arbeit und bei der Versorgung mit bibliothekarischen Hilfsmitteln zu helfen;
durch die Führung einer Wanderbücherei Orte ohne Volksbüchereien zu versorgen und Volksbüchereien bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(3) Die Einrichtung einer Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen, wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wird.
Institute zur Aus- und Fortbildung vonErwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
ABSCHNITT II
Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise
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