Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Dezember 1972 betreffend die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet:
Die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Armenisch-apostolische Kirche in Österreich“ wird ausgesprochen.
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