Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973 – HSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-07-25
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Abkürzung

HSG

Österreichische Hochschülerschaft

§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören an:

a)

die ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,

b)

die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose,

c)

die außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,

d)

die außerordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Die im Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt.

(4) An der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen sind nur jene in Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die in Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(6) Die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

§ 3. (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

(2) Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben.

(3) Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist § 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.

Organe

§ 4. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:

a)

Der Zentralausschuß;

b)

die Wahlkommission.

(2) Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind:

a)

Die Hauptausschüsse;

b)

die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen;

c)

die Studienrichtungsvertretungen;

d)

die Instituts(Klassen)vertretungen;

e)

die Studienabschnittsvertretungen;

f)

die Wahlkommissionen.

(3) Die Funktionsperiode aller Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt jeweils mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode eines in Abs. 2 lit. b bis f genannten Organes, das durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatare unter die Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate abgesunken ist.

Abkürzung

HSG

Der Zentralausschuß

§ 5. (1) Dem Zentralausschuß gehören an:

a)

65 Mandatare mit vollem Stimmrecht;

b)

die Vorsitzenden der Hauptausschüsse mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern sie nicht gemäß lit. a stimmberechtigt sind.

(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über den Bereich der einzelnen Universitäten bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung hinausgehen. Insbesondere obliegen dem Zentralausschuß:

a)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

b)

die Beschlußfassung über die Verteilung der jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus Hochschülerschaftsbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Hievon sind zumindest 20 vH für die Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft und zumindest 50 vH für die Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung vorzusehen. Bis längstens vierzehn Tage vor Beschlußfassung über die Verteilung der Hochschülerschaftsbeiträge hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen Verteilungsschlüssel über die Aufteilung über die Hochschülerschaftsbeiträge zwischen der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung für die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erstellen und diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieser hat den Verteilungsschlüssel unverzüglich gegenzuzeichnen und den zuständigen Mandataren schriftlich zuzuleiten. Der Beschluß über die Verteilung auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist bis zum 15. Mai des Jahres zu fassen. Die Verteilung hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl zu erfolgen, wobei aber ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag von 200 000 S jedenfalls zuzuweisen ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist an eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages (§ 20 Abs. 2) anzupassen. Zumindest 90 vH der für das laufende Semester den Hochschülerschaften zustehenden Hochschülerschaftsbeiträge sind im Wintersemester bis 30. November bzw. im Sommersemester bis 31. Mai auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen. Darf der Zentralausschuß gemäß § 21 Abs. 2 nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze verbrauchen, sind dennoch zumindest 50 vH der Hochschülerschaftsbeiträge auf die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen. Die Jahresabrechnung der Hochschülerschaftsbeiträge hat bis zu dem nach Ende des Rechnungsjahres folgenden 15. November zu erfolgen.

(3) Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, bei den Sitzungen des Zentralausschusses als Zuhörer anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann die Zulassung von Zuhörern soweit beschränken, als dies im Hinblick auf die Größe des Sitzungsraumes notwendig ist. Er kann Zuhörer, die den geschäftsordnungsmäßigen Verlauf der Sitzung stören, von der weiteren Teilnahme ausschließen. Der Zentralausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit die Anwesenheit von Zuhörern bei einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.

(4) Der Zentralausschuß kann zur Besorgung seiner Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse einrichten. Diese dienen der Beratung des Zentralausschusses oder der vorläufigen Entscheidung dringlicher Angelegenheiten. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen zusammen. Eine andere Zusammensetzung eines Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(5) Den Sitzungen des Zentralausschusses und der Ausschüsse können Experten und sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse des Zentralausschusses sind nicht öffentlich. Auf Grund eines Beschlusses des jeweiligen Ausschusses können nach Maßgabe des Abs. 3 Zuhörer zugelassen werden.

(7) Zu einem Beschluß des Zentralausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.

(8) Der Zentralausschuß hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Einrichtung von Ausschüssen, der Zeitpunkt, die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen und Hörerversammlungen, die Erstellung der Tagesordnung sowie die Wahl der Vorsitzenden und Referenten zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(9) Sofern ein Beschluß des Zentralausschusses eine gemeinsame Durchführung erfordert, sind die Organe aller Hochschülerschaften an den Hochschulen zur ungesäumten Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet.

Die Hauptausschüsse

§ 6. (1) Der Hauptausschuß ist das oberste Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule. Ihm gehören an:

a)

Bis zu 5 000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare mit vollem Stimmrecht und für je weitere 2 000 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar. Ergibt sich durch diese Berechnung eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

b)

die Vorsitzenden der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern sie nicht Mandatare gemäß lit. a sind.

(2) Für den Hauptausschuß sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3 Abs. 4 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch andere Organe (§§ 7 bis 10) wahrgenommen werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen:

a)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag; darin ist ein Verfügungsrecht des Hauptausschusses über zumindest 40 vH der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel und ein Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-, Instituts-(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen über zusammen mindestens 40 vH dieser Geldmittel vorzusehen, wobei jedem Organ ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen ist;

b)

die Entsendung von Studentenvertretern in die oberste akademische Behörde der Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung und die Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Hochschulebene sowie die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;

c)

die Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe einer Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen.

(4) Die Hauptausschüsse können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und deren Ausschüsse.

(6) Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 8 nach Anhörung der betroffenen Organe eine Geschäftsordnung für alle Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der Wahlkommission, zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Bis zu einer derartigen Regelung haben die Organe der Hochschülerschaft die Geschäftsordnung des Zentralausschusses sinngemäß anzuwenden.

Studentenvertretungen an den Fakultäten (Abteilungen)

§ 7. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung sind für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)vertretungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Fakultäts(Abteilungs)vertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Fakultät (Abteilung) kennzeichnenden Zusatz.

(2) Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen gehören an:

a)

5 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt die Zahl der aktiv Wahlberechtigten 2 000, so ist für je weitere 500 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar, jedoch sind höchstens 11 Mandatare zu wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

b)

je ein Delegierter der für diese Fakultät zuständigen Studienrichtungsvertretungen und Institutsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern er nicht Mandatar gemäß lit. a ist.

(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, deren Studienrichtung an der Fakultät eingerichtet oder deren studium irregulare auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist.

(4) Den Fakultäts(Abteilung)vertretungen obliegen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und i genannten Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung), die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber akademischen Behörden sowie die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs- und Institutsvertretungen. Insbesondere obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen:

a)

die Entsendung von Studentenvertretern in akademische Behörden der Fakultät (Abteilung) sowie in Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Fakultätsebene und die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;

b)

die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft an der Hochschule für Zwecke der Fakultäts(Abteilungs)vertretung vorgesehenen Geldmittel.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen und deren allfällige Ausschüsse.

Studienrichtungsvertretungen

§ 8. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule und die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(2) Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung mehrere Hochschulen gemeinsam betraut, so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung einzurichten. Diese ist befugt, die ihr für den Bereich jeder Hochschule zustehenden Aufgaben auszuüben. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben.

(5) Den Studienrichtungsvertretungen obliegen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden Studienrichtung (Studienkommission), die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung an der Fakultät (Abteilung) und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung vorgesehenen Geldmittel.

(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.

Institutsvertretungen und Klassenvertretungen

§ 9. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule sind für jedes an dieser Hochschule eingerichtete Institut Institutsvertretungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Institutsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zum Institut kennzeichnenden Zusatz.

(2) Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.

(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, die in dem Wahlsemester und dem der Wahl vorangehenden Semester eine Studienrichtung inskribiert haben, in der ein vom Institut vertretenes Fach als Pflicht- oder Wahlfach vorgesehen ist.

(4) Passiv wahlberechtigt sind auch die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern unmittelbar vor den Institutsvertretungswahlen aktiv wahlberechtigt waren.

(5) Den Institutsvertretungen obliegen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die eine Lehrveranstaltung dieses Institutes inskribiert haben, sofern diese Lehrveranstaltung nach den für das Mitglied maßgeblichen Studienvorschriften eine Pflicht- und Wahllehrveranstaltung darstellt, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den akademischen Behörden für den Bereich eines Institutes, die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung der Fakultät (Abteilung) sowie die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der Institutsvertretung vorgesehenen Geldmittel.

(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.

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