Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. November 1974 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Dem
Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden AB (Evangelische Pfarrgemeinde AB Wien)
mit dem Sitz in 1050 Wien 5, Hamburgerstraße 3,
kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 28. Jänner 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Der
Evangelischen Tochtergemeinde AB Maxglan-Riedenburg-Taxham (Matthäuskirche)
mit dem Sitz in 5020 Salzburg, Bayernstraße 4,
kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 9. Mai 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Der
Evangelischen Tochtergemeinde AB Bischofshofen
mit dem Sitz in 5400 Hallein, Davisstraße 38,
kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 14. Oktober 1974 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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