(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES ARCHÄOLOGISCHEN ERBES
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a wird verfassungsmäßig genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 27. Mai 1974 in Kraft.
Nach den bis zum 21. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark (außer Färöer), Frankreich, der Heilige Stuhl, Luxemburg, Malta, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das gegenständliche Übereinkommen unterzeichnet haben,
In der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
Unter Bedachtnahme auf das Europäische Kulturabkommen, das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnet wurde, und insbesondere auf Artikel 5 dieses Abkommens;
Unter Bekräftigung der wesentlichen Bedeutung des archäologischen Erbes für das Wissen über die Geschichte der Kulturen;
In der Erkenntnis, daß die moralische Verantwortung für den Schutz des ernstlich von Vernichtung bedrohten europäischen archäologischen Erbes, der frühesten Quelle europäischer Geschichte, wohl in erster Linie vom unmittelbar betroffenen Staat getragen wird, darüber hinaus aber die Gesamtheit der europäischen Staaten betrifft;
In der Erwägung, daß der erste Schritt zum Schutz dieses Erbes die Anwendung der strengsten wissenschaftlichen Methoden auf die archäologische Forschung oder die archäologischen Funde sein sollte, um deren volle geschichtliche Bedeutung zu erhalten und zu vermeiden, daß durch Raubgrabungen archäologische wissenschaftliche Quellen unwiederbringlich verlorengehen;
In der Erwägung, daß der wissenschaftliche Schutz, der auf diese Weise allen archäologischen Gegenständen gewährt würde,
im Interesse der Sammlungen, vor allem der öffentlichen, läge und
zur notwendigen Sanierung des Handels mit archäologischen Fundgegenständen beitrüge;
In der Erwägung, daß es notwendig ist, Raubgrabungen zu verbieten, eine wissenschaftliche Kontrolle archäologischer Gegenstände einzuführen und zu versuchen, durch Aufklärungsaktionen in der Öffentlichkeit den archäologischen Ausgrabungen ihre volle wissenschaftliche Bedeutung zu geben,
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als archäologische Gegenstände alle Überreste und Gegenstände oder alle anderen Spuren menschlicher Existenz, soweit sie von Epochen und Kulturen zeugen, für die die Ausgrabungen oder Funde die wichtigste Quelle oder eine der wichtigsten Quellen wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen.
ARTIKEL 2
Zur Sicherung des Schutzes von Fundstellen und Lagen, die archäologische Hoffnungsgebiete sind, verpflichtet sich jede vertragschließende Partei, im Rahmen des Möglichen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
solche Lagen und Fundgebiete von archäologischem Interesse abzugrenzen und zu schützen;
Schutzzonen für die Erhaltung von Sachzeugnissen zur Ausgrabung durch spätere Generationen von Archäologen zu schaffen.
ARTIKEL 3
Um archäologischen Ausgrabungen in Lagen, Fundgebieten und Zonen, die gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens zu Schutzgebieten erklärt werden, ihre volle wissenschaftliche Bedeutung zu sichern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, soweit wie möglich
Raubgrabungen zu verbieten und zu verhindern;
alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Ausgrabungen nur qualifizierten Personen auf Grund einer Sondergenehmigung anvertraut werden;
die Kontrolle und die Erhaltung der erzielten Resultate zu sichern.
ARTIKEL 4
Um das Studium archäologischer Funde und die Verbreitung der Kenntnisse dieser Funde zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, alle praktischen Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst schnelle und vollständige wissenschaftliche Publizierung der Ergebnisse dieser Ausgrabungen und Funde sicherzustellen.
Darüber hinaus wird jede Vertragspartei die Möglichkeit prüfen,
ein nationales Inventar der archäologischen Gegenstände in öffentlichem und - wenn möglich - auch jener in privatem Besitz und
einen wissenschaftlichen Katalog der archäologischen Gegenstände in öffentlichem und - wenn möglich - auch jener in privatem Besitz zu erstellen.
ARTIKEL 5
Im Hinblick auf die wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,
die Entlehnung von archäologischen Gegenständen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken zu erleichtern;
den Austausch von Informationsmaterial über
archäologische Gegenstände
ii) genehmigte und unerlaubte Ausgrabungen
alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die zuständigen Behörden in den Ursprungsländern, sofern sie Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, über jedes Angebot zu informieren, das den Verdacht rechtfertigt, entweder von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen, sowie diesen Behörden alle erforderlichen Details darüber bekanntzugeben;
Aufklärungsaktionen durchzuführen, um in der Öffentlichkeit das Bewußtsein zu wecken und zu fördern, wie wertvoll archäologische Gegenstände für das Wissen über die Geschichte der Kulturen sind und daß unkontrollierte Ausgrabungen dieses Erbe gefährden.
ARTIKEL 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich - je nach den gegebenen
Erfordernissen -, alle Möglichkeiten einer zweckentsprechenden Zusammenarbeit zu nützen, um zu verhindern, daß die internationale Entlehnung von archäologischen Gegenständen in irgendeiner Weise den Schutz des mit diesen Gegenständen verbundenen kulturellen und wissenschaftlichen Interesses beeinträchtigt.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich insbesondere:
bezüglich der Museen und ähnlicher Einrichtungen, deren Einkaufspolitik vom Staat kontrolliert wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß archäologische Gegenstände angekauft werden, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen;
jenen Museen und ähnlichen Einrichtungen auf dem Gebiet des Vertragsstates, deren Ankaufspolitik vom Staat nicht kontrolliert wird,
den Text dieses Übereinkommens zu übermitteln und
ii) keine Anstrengung zu scheuen, um zu erreichen, daß auch diese Museen und Einrichtungen sich an die Grundsätze der lit. a dieses Absatzes halten;
soweit wie möglich durch Aufklärungsaktionen, durch Information, Wachsamkeit und Zusammenarbeit den Handel von jenen archäologischen Gegenständen einzuschränken, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen.
ARTIKEL 7
Um die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenarbeit zum Schutz des archäologischen Erbes, der die Grundlage dieses Übereinkommens ist, zu sichern, verpflichtet sich jede Vertragspartei im Rahmen der durch dieses Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen, alle von einer anderen Vertragspartei aufgeworfenen Identifizierungs- und Authentifizierungsprobleme aufmerksam zu prüfen und dabei aktiv innerhalb der durch die nationale Gesetzgebung gezogenen Grenzen zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 8
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen bilden weder die Grundlage für eine Einschränkung des gesetzmäßigen Handels mit archäologischen Gegenständen noch eine solche für deren gesetzmäßiges Eigentum und berühren auch nicht die Rechtsvorschriften über die Weitergabe dieser Gegenstände.
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei wird dem Generalsekretär des Europarates in angemessener Zeit über jene Maßnahmen berichten, die sie in Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens treffen konnte.
ARTIKEL 10
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Sie bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 11
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann
jeder Nicht-Mitgliedstaat des Europarates diesem Übereinkommen beitreten, sofern er ein Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens ist, das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnet wurde;
das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt einladen.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 12
Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde jenes Gebiet oder jene Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden wird.
Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in dieser Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen, sofern er für dessen internationale Beziehungen verantwortlich oder ermächtigt ist, in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen.
Jede Erklärung, die auf Grund des vorhergehenden Absatzes abgegeben wurde, kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung näher bezeichneten Gebietes gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Übereinkommens zurückgezogen werden.
ARTIKEL 13
Dieses Übereinkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
Jede Vertragspartei kann für ihren Bereich die Kündigung dieses Übereinkommens dem Generalsekretär des Europarates notifizieren.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Unterzeichnung,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
jedes Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10,
jede gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 12 eingelangte Erklärung,
jede gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 eingelangte Notifikation sowie das Datum, mit dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London, am 6. Mai 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat beglaubigte Ausfertigungen.
Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a
Österreich ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a für sein Hoheitsgebiet nicht zur Anwendung kommen, wenn durch den Ankauf der in der genannten Bestimmung zitierten Gegenstände durch Museen und Institutionen, welche unter Kontrolle der öffentlichen Gebietskörperschaften stehen, diese Objekte vor dem Verfall oder der Zerstörung gerettet und unter öffentliche Aufsicht oder unter staatlichen Schutz gestellt werden können.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.