Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Leibeserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.
Aufbau der Schulen
§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
Aufbau der Schulen
§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
Aufbau der Schulen
§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;
(insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);
allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen der Leibesübungen;
die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;
allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen der Leibesübungen;
die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte von Bewegung und Sport; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);
allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport;
die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Lehrplan
§ 3. (1) Der zuständige Bundesminister hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte von Bewegung und Sport; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);
allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport;
die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Lehrplan
§ 3. (1) Der zuständige Bundesminister hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion; Deutsch; Politische Bildung; Sportpädagogik, didaktik und methodik; Sportphysiologie; Bewegungslehre und Biomechanik, Sportpsychologie, Sportbiologie, Geschichte des Sports; Praktische Übungen; Praktisch-methodische Übungen; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;
allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport;
die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
für die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
§ 3a. (1) Schülerinnen und Schülern von Bundessportakademien, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 4. (1) Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen ist.
(2) Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.
Aufnahmsvoraussetzungen
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