Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die in den §§ 2 bis 5 gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Leibesübungen und in der verbindlichen Übung Leibesübungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

§ 2. (1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:

a)

in den Pflichtgegenständen

b)

in der verbindlichen Übung

(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:

Geometrisches Zeichnen

Darstellende Geometrie

Musikerziehung

Instrumentalmusik

Bildnerische Erziehung

Werkerziehung

Leibesübungen.

(2) Die Befreiung kann für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden im Pflichtgegenstand

a)

Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

b)

Bildnerische Erziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

c)

Werkerziehung in der Unterstufe des Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen an Werkschulheimen,

d)

Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

(3) Die Befreiung kann für ständig gewährt werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das Teilgebiet „Kunstbetrachtung“ abzulegen.

(4) Die Befreiung kann gewährt werden bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im Pflichtgegenstand

a)

Geometrisches Zeichnen an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,

b)

Darstellende Geometrie an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,

c)

Instrumentalmusik an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,

d)

Bildnerische Erziehung am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,

e)

Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sowie an Werkschulheimen,

f)

Leibesübungen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) An berufsbildenden Schulen kann die Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt werden, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Pflichtgegenständen der Stenotypie, Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule und Handelsakademie, an den Fachschulen und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Sonderformen dieser Schulen.

(3) Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

§ 5. (1) An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:

Instrumentalmusik

Mädchenhandarbeit

Hauswirtschaft

Bildnerische Erziehung

Werkerziehung

Leibeserziehung

Kurzschrift

Maschinschreiben

Fachausbildung

sowie in Pflichtseminaren.

(2) In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung nicht berührt.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

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