Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-06-07
Letzte Aktualisierung 2020-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 88
Änderungshistorie JSON API
a)

aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b)

aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c)

aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d)

aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e)

aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.

(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht

a)

in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,

bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,

dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;

b)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,

bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,

cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

dd) aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,

ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.

(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a)

aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b)

aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c)

aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d)

aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e)

aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.

(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht

a)

in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,

bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,

dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;

b)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,

bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,

cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

dd) aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,

ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.

(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

6.

ABSCHNITT

Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den erfolgreichen Besuch des Polytechnischen Lehrganges

§ 23. Die im Polytechnischen Lehrgang in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erreichte Beurteilungsstufe (Note) der gleichen oder einer höheren Leistungsgruppe gilt auch für die entsprechenden Pflichtgegenstände einer allgemeinbildenden Pflichtschule auf der 8. Schulstufe, wenn sich daraus eine Verbesserung der Leistungsbeurteilung ergibt; dies ist der Fall, wenn entweder eine höhere Leistungsgruppe oder eine bessere Note erreicht wurde. Dies gilt auch für die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule, sofern die bessere Note in der ersten Leistungsgruppe erreicht wurde.

6.

ABSCHNITT

(Anm.: § 23 samt Überschrift ist mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft getreten (vgl. § 25))

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Durchführung von Semesterprüfungen

§ 23. (1) Semesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.

(2) Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.

(3) An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.

7.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmung

§ 23a. Bis zum 31. August 1998 ist die Verwendung der neuen Rechtschreibung nicht als Fehler zu korrigieren und zu bewerten.

5a. Abschnitt

Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich der 3. Schulstufe

§ 23a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.

(2) Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

(3) Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Abs. 2 ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere

1.

ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,

2.

ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und

3.

ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.

(4) § 11 Abs. 2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

5a. Abschnitt

Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe

§ 23a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.

(2) Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

(3) Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Abs. 2 ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere

1.

ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,

2.

ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und

3.

ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.

(4) § 11 Abs. 2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

7.

ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

7.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

7.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

7.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

6.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.

6.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.

(7) § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d, Abs. 8a und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 11 Abs. 11, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i,§ 15 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

6.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.

(7) § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d, Abs. 8a und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 11 Abs. 11, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i,§ 15 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Die Überschrift des § 23a und § 23a Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

6.

ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3.

§ 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.

(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.

(7) § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d, Abs. 8a und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 11 Abs. 11, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i,§ 15 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Die Überschrift des § 23a und § 23a Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 1), § 8 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 1), § 8 Abs. 11 lit. a und b (in der Fassung der Z 3), § 12 Abs. 1 Z 2 (in der Fassung der Z 5), § 13 lit. a und b (in der Fassung der Z 6) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 2), § 8 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 2), § 12 Abs. 1 Z 2 (in der Fassung der Z 2), § 13 lit. a und b (in der Fassung der Z 2) sowie § 14 Abs. 7 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 3b sowie § 14a samt Überschrift außer Kraft.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

(2) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.

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