Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. November 1974 betreffend Nachweis des günstigen Schulerfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten gemäß § 5 Abs. 4 lit. b Schülerbeihilfengesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-12-21
Status Aufgehoben · 2013-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 253/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1974 wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).

§ 1. An Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:

1.

für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Jahr der Ausbildung:

Anatomie und Physiologie;

Einführung in die Physik, insbesondere in die Elektrizitätslehre;

Allgemeine Pathologie;

Hygiene;

Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden (erste Teilprüfung der Diplomprüfung);

2.

für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im dritten Jahr der Ausbildung:

Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken (zweite Teilprüfung der Diplomprüfung).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).

§ 2. An Bundeshebammenlehranstalten sind für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Ausbildungsjahr als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:

Allgemeine Anatomie;

Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre;

Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation;

Allgemeine Pathologie;

Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre.

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