Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. November 1974 betreffend Nachweis des günstigen Schulerfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten gemäß § 5 Abs. 4 lit. b Schülerbeihilfengesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 253/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1974 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).
§ 1. An Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:
für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Jahr der Ausbildung:
Anatomie und Physiologie;
Einführung in die Physik, insbesondere in die Elektrizitätslehre;
Allgemeine Pathologie;
Hygiene;
Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden (erste Teilprüfung der Diplomprüfung);
für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im dritten Jahr der Ausbildung:
Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken (zweite Teilprüfung der Diplomprüfung).
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).
§ 2. An Bundeshebammenlehranstalten sind für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Ausbildungsjahr als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:
Allgemeine Anatomie;
Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre;
Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation;
Allgemeine Pathologie;
Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre.
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