Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juli 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-09-11
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ umfaßt folgende Studienzweige:

a)

Allgemeine Sprachwissenschaft;

b)

Angewandte Sprachwissenschaft;

c)

Indogermanistik.

(2) Alle drei Studienzweige der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft (eines Studienzweiges der Studienrichtung Sprachwissenschaft) ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die aus Latein bzw. Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bzw. § 5 Abs. 1 UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw. fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.

(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 28 Wochenstunden.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Grundprobleme der Sprachwissenschaft ......... 10 - 15

```

```

b)

Grundzüge der Phonetik und Phonologie ........ 4 - 6

```

```

c)

Einführung in die diachrone

```

Sprachwissenschaft ........................... 5 - 10

```

d)

nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

```

ein Wahlfach (Abs. 3) ........................ 4 - 6

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. d) kommen alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie andere Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 2 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 28 Wochenstunden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

den Abschluß der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden Lehrveranstaltungen.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und anderen ähnlichen Lehrveranstaltungen gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 17 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

a)

Grundprobleme der Sprachwissenschaft;

b)

Grundzüge der Phonetik und Phonologie;

c)

Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;

d)

das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;

e)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung und kann nicht mehr wiederholt werden.

(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(9) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Sofern die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).

(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden.

(3) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Wochenstunden.

(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.

(6) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

```

der Allgemeinen Sprachwissenschaft, ....... 12

wie zum Beispiel:

Grammatiktheorie,

Psycholinguistik,

Semantik,

Sprachtypologie;

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

```

vom Kandidaten zu wählen sind ............. 6

```

b)

Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

```

```

1.

Nach Wahl des Kandidaten zwei der

```

folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

sonstige Anwendungsbereiche

linguistischer Theorien ................... 12

```

2.

Zwei Fächer, die nach Maßgabe des

```

§ 5 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind .. 6

```

c)

Im Studienzweig Indogermanistik:

```

```

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