Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
Allgemeines
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geographie umfaßt folgende Studienzweige:
Geographie,
Raumforschung und Raumordnung,
Kartographie,
Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige „Geographie“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die genannten Studienzweige sind beginnend mit den beiden ersten Semestern im Studienjahr 1975/76 auch an der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt einzurichten. In den darauffolgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren Semester einzurichten. Die Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ sind an der Philosophischen Fakultät der Universität in Wien einzurichten.
(3) Das Studium der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem betreffenden Gebiet der Wissenschaften dient.
(4) Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f und Z 2 lit. f) zu kombinieren.
(2) Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienzweige der Studienrichtung Geographie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Geographie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 15 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
Erster Studienabschnitt
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Bewerber mit dem Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe haben gemäß § 4 Abs. 1 lit. h der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, vor der Inskription der Studienrichtung Geographie eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus „Geographie und Wirtschaftskunde“ abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In den Studienzweigen „Geographie“ sowie „Raumforschung und Raumordnung“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Im Studienzweig „Kartographie“ sind im ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 78 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind insgesamt 49 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“
sowie „Kartographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
```
Landschaftsökologie).......................... 21
```
Allgemeine Humangeographie ................... 20
```
```
Kartenkunde, Kartenaufnahme .................. 9
```
im Studienzweig „ Kartographie“ jedoch ..... 11
```
Regionale Geographie Österreichs und
```
Mitteleuropas ................................ 4
```
Statistische Methoden für Geographen ......... 6
```
```
Theorie und Methodenlehre der Geographie ..... 4
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers drei der
```
folgenden Fächer:
aa) Wirtschaftskunde
bb) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik
cc) Wirtschaftsgeographie
dd) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
ee) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung
ff) Thematische Kartographie
gg) Luftbildinterpretation
hh) Allgemeine Geologie
ii) Hydrogeographie
jj) Meteorologie und Klimatologie
oder ein weiteres Fach, dessen Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildungen sinnvoll ergänzt .......... 12
```
Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
```
höheren Schulen)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
```
Landschaftsökologie) ......................... 14
```
Allgemeine Humangeographie (einschließlich
```
Wirtschaftsgeographie) ....................... 12
```
Kartenkunde und Schulkartogeographie ......... 5
```
```
Regionale Geographie Österreichs und
```
Mitteleuropas ................................ 4
```
Einführung in die Wirtschaftskunde ........... 6
```
Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a, b und d sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. e sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z 1 lit. g) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In den Studienzweigen „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie;
Kartenkunde, Kartenaufnahme;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Statistische Methoden für Geographen;
Theorie und Methodenlehre der Geographie;
die gemäß § 5 Abs. 3 lit. g gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
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