Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. August 1974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-09-21
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

Studienzweige

§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende Studienzweige:

a)

Studienzweig Physik;

b)

Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

STUDIENZWEIG PHYSIK

Einrichtung

§ 2. (1) Der Studienzweig Physik ist an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien, der Philosophischen Fakultät der Universität Graz und an der Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.

(2) Der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) ist an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien, der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Wien unter Mitwirkung der Philosophischen Fakultät der Universität Wien in der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 57 Abs. 2 UOG, BGBl. Nr. 258/1975), an der Philosophischen Fakultät der Universität Graz gemeinsam mit der Technischen Universität Graz, an der Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausbildungsziel und Kombination von Studien

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.

(2) Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 10) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Physik einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahl der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 5. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, welche die Voraussetzung für die Inskription des Studienzweiges Physik bilden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 5 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Experimentelle Physik ........................ 34 - 43

```

```

b)

Theoretische Physik .......................... 6 - 12

```

```

c)

Mathematik ................................... 20 - 28

```

(3) Die im § 9 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 8 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 8 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Experimentelle Physik;

b)

Theoretische Physik;

c)

Mathematik;

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(6) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

(8) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Absatzes 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Experimentelle Physik ........................ 10 - 20

```

```

b)

Theoretische Physik .......................... 14 - 21

```

```

c)

je nach dem vom Kandidaten gewählten

```

Schwerpunkt Teilgebiete aus Experimenteller

Physik oder aus Theoretischer Physik ......... 12 - 20

```

d)

nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

```

der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit

angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen

naturwissenschaftlichen Studienrichtung

(§ 2 Abs. 3 Z 29 bis 33 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

oder der Studienrichtung Mathematik, mit

dem das Thema der Diplomarbeit in engerem

Zusammenhang steht ........................... 18 - 24

```

e)

Hilfs- und Ergänzungsfach:

```

nach Wahl des Kandidaten Chemie oder

Elektronische Datenverarbeitung

(§ 6 Abs. 3) ................................. 4 - 6

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 11 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

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