Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Dezember 1973 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-02-01
Status Aufgehoben · 2001-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2000).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972 und 335/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2000).

§ 1. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde an den medizinisch-technischen Schulen für

a)

den physikotherapeutischen Dienst,

b)

den radiologisch-technischen Dienst,

c)

den Diätdienst,

d)

den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst,

e)

den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst und

f)

den orthoptischen Dienst

am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den medizinischtechnischen Laboratoriumsdienst am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien zugewiesen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2000).

§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde an den medizinisch-technischen Schulen für

a)

den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und

b)

den radiologisch-technischen Dienst

am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Landeshauptstadt Linz werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Landeshauptstadt Linz zugewiesen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2000).

§ 4. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde an den medizinisch-technischen Schulen für

a)

den physikotherapeutischen Dienst,

b)

den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,

c)

den radiologisch-technischen Dienst,

d)

den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst und

e)

den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst am Landeskrankenhaus Innsbruck werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den Diätdienst am Landeskrankenhaus Innsbruck zugewiesen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/2000).

§ 5. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der medizinisch-technischen Schule für den radiologisch-technischen Dienst am Landeskrankenhaus Graz werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst am Landeskrankenhaus Graz zugewiesen.

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